Ehegattenunterhalt – Was Sie jetzt alles regeln müssen

Erfahren Sie hier, wer Anspruch auf Ehegattenunterhalt hat und wie lange Ansprüche bestehen oder wann diese ausgeschlossen werden können.

Informieren Sie sich hier, was Sie zum Thema Ehegattenunterhalt wissen sollten. Beachten Sie, dass Sie Ihre Angelegenheiten schnell regeln. Wichtig ist, dass Sie sich frühzeitig informieren, um so Kenntnis über alle für Ihren Fall maßgeblichen Besonderheiten zu erhalten und die für Sie bedeutsamen wirtschaftlichen Konsequenzen erkennen. Nur so können Sie Fehlentscheidungen vermeiden und haben keine Nachteile.

Informationen zum Thema Ehegattenunterhalt von Wolfgang Pasch, Rechtsanwalt in München

Unsere Themenschwerpunkte im Überblick:
  • Sofort mit dem Auseinandergehen der Eheleute kann ein Unterhaltsanspruch bestehen. Machen Sie diesen sofort geltend. Denn eine nachträgliche Forderung für die Vergangenheit ist meist nicht möglich. Es stellt sich die Frage, wie lange wird dieser bezahlt und wie hoch ist dieser – auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH).
  • Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) kann bestehen, wenn ein Ehegatte weniger Einkommen als der andere (oder gar kein Einkommen) hat.
  • Ein Unterhaltsanspruch eines Ehepartners für die Zeit der Trennung bis zur Scheidung ist meist leichter durchsetzbar als der sogenannte nacheheliche Unterhalt.
  • Der Unterhalt für die Zeit nach der Ehe muss gesondert geltend gemacht werden. Zudem ist der nacheheliche Unterhalt zeitlich oft begrenzt (neue Partnerschaft) und von besonderen Bedingungen (z. B. Kindererziehung, Krankheit, Aufstockungsunterhalt) abhängig.
  • Ehegatten sind sich gegenseitig zu Unterhaltsleistungen verpflichtet. So lange die Ehe funktioniert ist dies meist kein Problem, man ist gerne füreinander da und wirtschaftet gemeinsam. Hierzu gibt es auch wenig gesetzliche Bestimmungen, der Gesetzgeber will sich nicht in die Form der Eheführung einmischen. Ist die Ehe aber gescheitert und kommt es zur Trennung, gibt es klare gesetzliche Vorgaben, die den Ehegattenunterhalt regeln. Trotz einer Trennung bleiben die Ehegatten oft auch über die Scheidung hinaus füreinander verantwortlich (nacheheliche Solidarität). Von Bedeutung ist auch der sogenannte Selbstbehalt, also der Betrag, der dem Ehegatten, der Leistungen an den anderen und die Kinder zu erbringen, verbleiben soll.
  • Das Familienrecht unterscheidet hier zwischen dem so genannten Trennungsunterhalt und dem so genannten nachehelichen Unterhalt (hier ist oft der Betreuungsunterhalt von Bedeutung).

Themenübersicht:

Trennungsunterhalt: Was ist das und warum Sie ihn jetzt sofort geltend machen müssen?

Damit in Deutschland eine Ehe geschieden werden kann, muss das Ehepaar in der Regel davor ein Jahr getrennt gelebt haben (eine Ausnahme von diesem Trennungsjahr gibt es nur in besonderen Härtefällen). Das Getrenntleben der Ehepartner kann dadurch erfolgen, dass ein Ehegatte auszieht und beide Ehegatten nun in getrennten Wohnungen leben. Der Gesetzgeber gestattet es aber auch, dass beide Ehegatten in der bisherigen Wohnung bleiben und dort getrennt leben; das Ehepaar muss sich dann so verhalten, als wenn es getrennte Wohnungen haben würde, es darf keine Gemeinsamkeiten mehr geben (jeder Ehegatte schläft für sich, sieht alleine fern, kocht und wäscht für sich, es gibt keine gemeinsamen Unternehmungen mehr).

Wichtig:

Bereits ab dem Auseinandergehen der Ehe kann für einen Ehegatten ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem anderen entstehen. Dieser Unterhalt muss sofort geltend gemacht und notfalls eingeklagt werden.“

Eine Forderung oder Klage für die Vergangenheit kann von dem Ehepartner nur durchgesetzt werden, wenn der andere Ehegatte vormals zur Zahlung aufgefordert worden war, d.h. in Verzug gesetzt worden war (keine Rückwirkung!).

Ein Verzicht auf Trennungsunterhalt ist unwirksam, auch wenn dieser in einem notariellen Vereinbarung festgelgt worden ist, auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH). Stets ist zu klären, wie lange und wie hoch ist der Anspruch.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt ist in § 1361 BGB geregelt. Danach kann ein Ehegatte ab Beginn der Trennung Unterhalt, also monatliche Geldzahlungen, von dem anderen Ehepartner verlangen. Wichtig ist, dass diese Forderung gegenüber dem anderen Ehegatten nachweisbar geltend gemacht und gefordert worden ist, eine automatische Zahlung erfolgt nicht. Gegebenenfalls muss der Unterhalt eingeklagt werden.“

Voraussetzungen:

Die erste Voraussetzung ist das Getrenntleben der Ehegatten.

Die zweite Voraussetzung ist die Bedürftigkeit des einen Ehepartners (er hat wenig oder kein Einkommen) und die Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten (er hat mehr Einkommen als der andere). Hier spielt auch der Lohnsteuerklassenwechsel eine Rolle.

Nach § 1361 BGB kann ein Ehegatte Unterhalt von dem anderen nach den Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnissen während der Ehe, also angemessenen Unterhalt, verlangen. Feste Beträge oder Tabellen wie beim Kindesunterhalt (Düsseldorfer Tabelle) gibt es hierfür nicht.
Da das Trennungsjahr auch dazu dienen soll, dass die Ehegatten „testen“ können, ob sie sich letztendlich tatsächlich scheiden lassen oder doch wieder zueinander finden und die Ehe fortführen wollen, müssen in dem Trennungsjahr keine weiteren Änderungen erfolgen, es darf zunächst einmal alles, soweit möglich, so bleiben, wie es war.

Zum Beispiel ist die Ehefrau, die bisher in Teilzeit gearbeitet hat, nicht sofort verpflichtet, Vollzeit zu arbeiten, sie muss ihre Erwerbstätigkeit nicht ändern. Auch muss das gemeinsame Haus nicht sofort verkauft werden, sondern kann weiter bewohnt werden. Beide Ehegatten sollen – finanziell – möglichst so weiter leben können, wie bisher (zumindest bis zur Scheidung). Zu beachten ist aber, dass durch das Getrenntleben meist mehr Kosten entstehen (zweiter Haushalt, zweite Miete), so dass dem Ehepaar insgesamt betrachtet meist weniger Geld zur Verfügung steht und so sich jeder Ehegatte oft einschränken muss.

Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) kann also bestehen, wenn ein Ehegatte weniger verdient als der andere, eine geringere Erwerbstätigkeit ausübt. Genügt das eigene Einkommen nicht, um den bisherigen gemeinsamen Lebensstandard zu halten, kann von dem anderen Ehegatten Trennungsunterhalt gefordert werden. Der andere Ehegatte muss jedoch leistungsfähig sein. Es muss von seinem Einkommen, wenn er Unterhalt bezahlt hat, noch genug Geld für seinen eigenen Lebensunterhalt übrig bleiben. Hier wird der so genannte angemessene Selbstbehalt von 1.200,00 € gegenüber dem anderen Ehegatten festgelegt. Das heißt, dieser Betrag muss dem Ehegatten, der Unterhalt zu zahlen hat, mindestens verbleiben. Verdient der Ehegatte nur diesen Betrag oder gar weniger, oder bleibt ihm nach Abzug von Schulden bzw. sonstigen Ausgaben nur dieser Betrag übrig, so muss er keinen Unterhalt bezahlen, er ist nicht leistungsfähig. Der andere Ehegatte bekommt dann keinen Unterhalt und muss selbst sehen, wie er finanziell klar kommt; notfalls muss Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beantragt werden.

Was beeinflusst den Trennungsunterhalt?

Beiden Ehegatten soll in etwa die Hälfte des (gemeinsamen) Einkommens zur Verfügung stehen. Der berufstätige Ehegatte erhält etwas mehr (10% Erwerbsanreiz). Damit der Unterhaltsanspruch der Höhe nach berechnet werden kann, muss das so genannte bereinigte Nettoeinkommen (beider Ehepartner) ermittelt werden. Auch eine neue Partnerschaft kann den Unterhalt beeinflussen.

Maßgebend sind erst einmal alle Einkünfte zu addieren, die ein Ehegatte hat. Da der Unterhalt in der Zukunft zu entrichten ist, ist auch das zukünftige Einkommen zugrunde zu legen. Hierzu wird in der Regel das Einkommen der letzten 12 Monate (bei selbständigen der letzten 3 Jahre) betrachtet und hieraus eine Prognose zur Höhe des künftigen Einkommens erstellt. Es wird davon ausgegangen, dass das zuletzt verdiente Einkommen auch künftig gegeben sein wird, es sei denn positive oder negative Veränderungen (z.B. Wechsel der Lohnsteuerklasse) sind bereits jetzt bekannt.

Es wird das gesamte Jahresbruttoeinkommen herangezogen, also inkl. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Provisionen oder sonstigen Einmalzahlungen. Von diesem Jahresbruttoeinkommen werden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen, sodann wird dieses durch 12 Monate geteilt und so ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen gebildet. Dieses Einkommen erhöht sich z.B. noch dadurch, dass ein Dienstwagen zur Verfügung steht, so dass Kosten für einen eigenen Pkw erspart werden. Sind neben dem Arbeitseinkommen weitere Einkünfte (z.B. Mieteinnahmen, Zinseinnahmen) gegeben, erhöhen auch diese das maßgebliche Einkommen.

Das Gleiche gilt, wenn ein Ehegatte in der abbezahlten Immobilie lebt und so keine Miete zu zahlen hat. Dieser so genannte Wohnvorteil erhöht ebenfalls das Einkommen rechnerisch.

Hat man so das relevante monatliche Nettoeinkommen ermittelt, ist dieses „zu bereinigen“. Bevor hiervon der zu bezahlende Unterhalt beziffert werden kann, dürfen von dem Einkommen bestimmte Ausgaben abgezogen werden.

Kindesunterhalt

Ein weiterer wichtiger Posten bei der Berechnung des Ehegattenunterhaltes ist der Unterhalt für Kinder. Denn nach der Rangfolge des Familienrechts gehen Kinder dem Ehegatten vor. Von dem Einkommen des Ehegatten, der Unterhalt an den anderen leisten soll, ist zusätzlich zu den anderen oben genannten (sowie weiteren) Punkten der Kindesunterhalt abzuziehen. Die Höhe des Kindesunterhaltes richtet sich nach dem Alter des Kindes und dem Einkommen des (Bar-) unterhaltspflichtigen Elternteils. Dementsprechend ist in der so genannten „Düsseldorfer Tabelle“ der Kindesunterhalt tabellarisch festgelegt. Neben den dort aufgeführten Beträgen können auch zahlreiche weitere Kosten für die Kinder (z.B. Betreuungskosten) hinzukommen. Soweit Kinder betreut werden, steht dem betreuenden Elternteil auch der sogenannte Betreuungsunterhalt zu.

Berufsbedingte Aufwendungen

Soweit Einkünfte aus einer Arbeitnehmer-Tätigkeit gegeben sind, dürfen hiervon pauschal 5% des Nettoeinkommens, in der Regel aber nicht mehr als 150,00 € für berufsbedingte Aufwendungen in Abzug gebracht werden, z.B. für Fahrtkosten zur Arbeitsstelle. Liegen diese berufsbedingten Aufwendungen tatsächlich über 5% des Einkommens, kann auch der höhere Betrag abgezogen werden, aber allerdings nur wenn diese hohen Kosten nachgewiesen und belegt sind. Sind solche berufsbedingten Aufwendungen nicht gegeben, da z.B. diese alle der Arbeitgeber trägt und z.B. alle Kosten des Firmen Pkw übernimmt, sind solche (pauschalen) berufsbedingten Aufwendungen nicht abzuziehen.

Private Altersvorsorge

Heutzutage ist anerkannt, dass die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung bei vielen Rentnern nicht ausreichen werden, um einen angemessenen Lebensstandard im Alter zu finanzieren. Daher soll entsprechend private Altersvorsorge von jedermann geleistet werden. Bei der Berechnung des Unterhaltes findet dies auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) Berücksichtigung, indem es jedem Ehegatten zugebilligt wird, Beiträge für eine private Altersvorsorge in Höhe von bis zu 4% des Bruttoeinkommens in Abzug zu bringen, allerdings nur dann, wenn tatsächlich solch eine private Altersvorsorge betrieben wird und entsprechende Zahlungen geleistet werden.

Krankenversicherung

In der Regel sind bei dem Nettoeinkommen, welches der Arbeitgeber auszahlt, Beiträge zur Krankenversicherung bereits abgezogen. Sind jedoch zusätzlich Beiträge zu einer privaten (Zusatz) Krankenversicherung, Zahnzusatzversorgung oder Berufsunfähigkeitsrente zu bezahlen, können diese ebenfalls bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden.

Erwerbsanreiz

Sind von dem Nettoeinkommen die oben genannten Positionen (bzw. einige hiervon) abgezogen, können von dem verbleibenden Betrag nochmals 10% als so genannter Erwerbsanreiz in Abzug gebracht werden. Diese 10% sollen einen Anreiz dafür bilden, dass sich die Erwerbstätigkeit auch lohnt und nicht das gesamte (restliche) Einkommen mit dem anderen Ehegatten geteilt werden muss.[/vc_column_text][vc_column_text]

Aufstockungsunterhalt

Zwar gilt nach einer Scheidung, dass jeder Ehegatte selbst für sich verantwortlich ist. Trotz dieser Eigenverantwortung kann aber ein Ehegatte, der eigenes Geld verdient, für eine gewisse Zeit Aufstockungsunterhalt begehren, wenn der andere während der Ehe stets (und auch noch jetzt) wesentlich mehr verdient hat und so ein hohes Familieneinkommen gegen war. Der bisherige Lebensstandard soll noch eine gewisse Zeit beibehalten werden können.

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Schulden

Bei der Unterhaltsberechnung sind auch Schulden zu beachten. Es werden jedoch nicht alle Darlehensraten abgezogen sondern es sind nur so genannte ehebedingte Schulden abzuziehen. Ehebedingte Schulden sind solche, die während der Ehe gemeinsam oder für das Ehe- und Familienleben aufgenommen wurden. Ehebedingt sind die Schulden, die z.B. die gemeinsame Finanzierung des gemeinsamen Hauses oder des gemeinsamen Pkw betreffen. Berücksichtigungsfähig sind in der Regel auch Schulden, die evtl. bereits ein Ehegatte vor der Hochzeit gemacht hatte und die Raten auch während der Ehe stets bezahlt hat; denn diese Raten standen dem Ehepaar nie zur gemeinsamen Lebensführung zur Verfügung.

Auch manche Schulden, die nach der Ehe aufgenommen wurden, können berücksichtigungsfähig sein. Zieht der Ehemann z.B. aus und nimmt ein Darlehen auf, um gewisse Einrichtungsgegenstände oder einen (Ersatz-) Pkw zu kaufen, da er Möbel und Pkw der Ehefrau überlassen hat, so können diese Darlehensraten, soweit die Anschaffungen notwendig waren, berücksichtigt werden.

Wie berechnet sich der Trennungsunterunterhalt?

Nachdem das Einkommen beider Ehegatten so bereinigt wurde, auch ein neuer Partner kann Auswirkungen hervorrufen, werden beide verbleibenden Einkommensbeträge addiert und die Summe dann hälftig auf beide Ehegatten aufgeteilt. Der Unterhalt ist dann monatlich im Voraus, jeweils zum ersten eines Monats zu bezahlen.

Grundsätzlich ist dieser Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) leichter geltend zu machen als der nacheheliche Unterhalt der von Bedingungen abhängig ist. Der Trennungsunterhalt ist grundsätzlich bis zur Scheidung zu bezahlen; die Zahlungspflicht endet nicht bereits mit Beginn des gerichtlichen Scheidungsverfahrens. Daher versuchen manche Ehegatten, die Trennungsunterhalt bekommen, das Scheidungsverfahren in die Länge zu ziehen. Je länger die Zeit bis zur Scheidung jedoch andauert, desto mehr steigen die Anforderungen an den Ehegatten, der Geld haben möchte, sich um eine eigene Berufstätigkeit zu bemühen oder die bisherige (evtl. geringe) Arbeitszeit auszuweiten.

Wie unterscheidet sich der nacheheliche Unterhalt zum Trennungsunterhalt?

Mit der Scheidung endet der Anspruch auf Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB).

Der Ehegatte der weiterhin Unterhalt haben möchte, muss diesen nachehelichen Unterhalt neu und ausdrücklich geltend machen. Tut er dies nicht, kann er für evtl. zurückliegende Monate keinen Unterhalt verlangen, sondern erst wieder für die Zukunft.

Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit; d.h. jeder Ehegatte soll selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen. Nachehelicher Unterhalt ist daher nur zu zahlen, wenn besondere gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Nachehelicher Unterhalt ist z.B. zu zahlen, wenn ein Ehegatte wegen der Betreuung der gemeinsamen (kleinen) Kinder nicht oder nicht voll arbeiten kann, wenn ein Ehegatte wegen Alter, Krankheit oder Arbeitslosigkeit über kein Einkommen verfügt. Zuletzt kann nachehelicher Unterhalt auch beansprucht werden, wenn ein Ehegatte so genannte „ehebedingte Nachteile“ hat also wenn z.B. die Ehefrau wegen der Erziehung der Kinder ihren Beruf und ihre Karriere aufgegeben hat und nach der Scheidung aufgrund der langen Arbeitspause im Berufsleben nicht mehr richtig und gut bzw. angemessen bezahlt werden kann.

Es wird jedoch stets streng geprüft, ob die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind, auch steigen die Anforderungen an den Ehegatten, der Unterhalt fordert, ständig. Von der Mutter, die Unterhalt fordert, wird im Rahmen des sogenannten Betreuungsunterhaltes verlangt, dass sie immer mehr arbeitet, je älter die Kinder werden (spätestens mit dem Alter eines Kindes von 15 Jahren ist in der Regel eine Vollzeittätigkeit der Mutter zumutbar. Der arbeitslose Ehegatte, der Unterhalt begehrt, muss nachweisen, dass er sich vehement um Arbeit bemüht (in der Regel ist ihm eine Bewerbung pro Tag zumutbar), aber keine Arbeit findet. Ansonsten ist diesem Ehegatten ein fiktives Einkommen zuzurechnen und er erhält weniger Unterhalt. Auch bei einer Klage wird dies so gesehen.

Berechnung

Der nacheheliche Unterhalt wird im Grunde wie der Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) berechnet. Auch hier ist gemäß den obigen Ausführungen das bereinigte Nettoeinkommen zu bilden und das Gesamteinkommen wird dann hälftig geteilt.

Von Bedeutung ist, dass sich im Trennungsjahr meist ein Lohnsteuerklassenwechsel einritt. Dadurch steht meist weniger Nettoeinkommen zur Verfügung, so dass weniger verteilt und weniger Unterhalt geleistet werden kann.

Zu beachten ist hier, dass neben dem „normalen“ Unterhalt auch ein so genannter Alters- oder Krankenvorsorgeunterhalt unter Umständen geleistet werden muss. Bis zur Scheidung nimmt der Ehegatte, der weniger Einkommen hat, durch den Versorgungsausgleich (Rententeilung) an der Rente des anderen Ehegatten teil.

Mit der Scheidung (bzw. mit Beginn des gerichtlichen Ehescheidungsverfahrens) endet diese Rententeilung, so dass der Ehegatte, der einen Unterhaltsanspruch hat, weitere Beiträge für den so genannten Altersvorsorgeunterhalt fordern kann, um sich eine eigene (weitere) Altersversorgung anzusparen.

Mit Rechtskraft der Scheidung endet auch die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse. Der Ehegatte, der keinen eigenen Krankenversicherungsschutz hat (da er z.B. nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist) und einen Unterhaltstatbestand erfüllt, kann ergänzend Krankenvorsorgeunterhalt fordern.

Auch Kinder, die bisher beim Vater privat krankenversichert waren, können künftig bei der Mutter, die gesetzlich krankenversichert ist, kosten mitversichert werden.

Begrenzung – Befristung

Der nacheheliche Unterhalt kann je nach Höhe des zu zahlenden Betrages und Dauer der Ehe sowie Alter der Kinder in der zu zahlenden Höhe begrenzt oder von der Dauer befristet werden. Grundsätzlich besteht ein Unterhaltsanspruch für ca. 1/4 bis 1/3 der Ehezeit oder abgestuft – bis in etwa des 15. Lebensjahr des jüngsten Kindes (Betreuungsunterhalt).

Es gibt aber keine starren Regelungen, sondern stets sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu prüfen. Bei so genannten ehebedingten Nachteilen kann sogar lebenslanger Unterhalt geschuldet sein. Auch ein neuer Partner kann die Unterhaltshöhe beeinflussen.

Verwirkung von Ehegattenunterhalt

Auch sonst gibt es Gründe, die einen Unterhaltsanspruch entfallen lassen. Ein Grund kann darin gesehen werden, dass Unterhalt für lange Dauer (mindestens ein Jahr) nicht geltend gemacht wird und der andere Ehegatte darauf vertrauen durfte, dass Unterhalt nicht mehr gefordert wird. Auch eine kurze Ehedauer kann gegen einen Unterhaltsanspruch sprechen.

Weiter kann ein Unterhaltsanspruch entfallen, wenn ein Ehegatte aus der intakten Ehe ausbricht und sich sofort einem neuen Partner zuwendet. Unterhalt ist z.B. an den anderen (geschiedenen) Partner nicht mehr zu zahlen, wenn dieser wieder heiratet oder in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Diese neue Beziehung ist verfestigt, wenn die beiden Partner ca. 2 Jahre zusammenleben, gemeinsam ein Kind bekommen oder gemeinsam ein Haus/eine Wohnung kaufen.

Wie werden die Unterhaltsleistungen geregelt, wenn ein Ehegatte einen neuen Partner hat?

Nach der Trennung oder Scheidung kommt es oft dazu, dass ein Ehegatte mit einem neuen Partner zusammenlebt. Es stellt sich die Frage, wie sich das Zusammenleben der neuen Partnerschaft auswirkt. Hat die Frau, die Unterhalt bekommt, einen neuen Partner, kann dies dazu führen, dass weniger Unterhalt an sie zu zahlen ist.

Zum einen führt die neue Partnerschaft dazu, dass durch das Zusammenleben Kosten eingespart werden; es ist meist günstiger, gemeinsam einen Haushalt zu führen, als wenn der Ehepartner alleine lebt. Er spart sich Kosten, er hat eine sogenannte Haushaltsunkostenersparnis. Diese führt dazu, dass bereits bei Eingehen einer neuen Partnerschaft etwas weniger an Unterhalt zu zahlen ist.

Trotz dieser neuen Partnerschaft ist zum anderen aber in der Regel weiterhin Unterhalt zu zahlen.

Erst wenn die neue Partnerschaft verfestigt ist, fällt der Ehegattenunterhaltsanspruch weg. Die neue Beziehung ist verfestigt, wenn die neue Partnerschaft zwei Jahre besteht oder bereits zuvor, wenn der Ehegatte und der neue Partner, gemeinsam ein Kind bekommen oder beide gemeinsam ein Haus oder eine Wohnung kaufen. In diesen Fällen entfällt der Anspruch auf Unterhalt genauso wie wenn eine neue Ehe geschlossen wird.

Es ist daher wichtig, zu prüfen, ob der Ehegatte eine neue (verfestigte) Partnerschaft eingegangen ist, da diese erhebliche Auswirkungen auf den Unterhalt hat.

Die steuerlichen Auswirkungen bei Unterhaltsleistungen

Unterhaltszahlungen berechnen sich nach dem Nettoeinkommen beider Ehegatten. Ab dem Jahr, welches auf die Trennung folgt, ändern sich die Lohnsteuerklassen, der Lohnsteuerklassenwechsel ist durchzuführen. Durch den Lohnsteuerklassenwechsel steht meist weniger Geld zur Verfügung, das Ehegattensplitting entfällt. Im Jahr der Trennung kann dahingegen noch eine gemeinsame Einkommenssteuererklärung abgegeben werden. Möglich ist es auch, sich wegen der Zahlung von Unterhalt einen Steuerfreibetrag eintragen zu lassen; eine Steuerrückerstattung gibt es dann meist aber nicht mehr.

Eine Steuererstattung kann sich ebenfalls auf die Unterhaltshöhe auswirken. Erhält ein Ehegatte eine Steuererstattung, so hat er in dem Jahr, in dem er das Geld bekommt, mehr Einkommen und muss auch hieraus Unterhalt bezahlen. Ebenso erhöht eine Steuererstattung das Einkommen bei dem Unterhaltsberechtigten, so dass er u. U. weniger an Unterhalt erhält.

Von Bedeutung ist ebenfalls, wie eine Steuererstattung zwischen den Ehegatten aufzuteilen ist, wenn sie die entsprechende Steuererklärung gemeinsam abgegeben haben und die Steuererstattung auf Einkünften beruht, die beide Ehegatten erzielt haben. Aufgrund der steuerlichen Komplexität kann dies im Rahmen einer Erstberatung näher erläutert werden, ebenso die Anlage U.

Ehegattenunterhalt ist in der Regel steuerlich absetzbar. Das Finanzamt hält hierfür die entsprechenden Formulare („Anlage U“) bereit.

Der Ehegatte, der Unterhalt zu zahlen hat und steuerpflichtig ist, kann die Zahlungen an den anderen Ehegatten bis (derzeit) höchstens 13.800,00 € jährlich von seiner Steuer absetzen. Der andere Ehegatte, der Unterhalt erhält, muss diese Unterhaltseinnahmen jedoch versteuern, er wird steuerpflichtig, und in seiner Einkommenssteuererklärung angeben (Anlage U). Der zahlende Ehegatte muss dem anderen Ehegatten wiederum von diesem zu zahlende Steuer erstatten. Meist verbleibt dem unterhaltspflichtigen Ehegatten dennoch eine gewisse Steuererstattung übrig (Beispiel: Der Ehemann setzt den von ihm gezahlten Unterhalt von der Steuer ab und erhält daher eine Steuerrückzahlung von 3.000,00 €. Die Ehefrau muss den erhaltenen Unterhalt versteuern und muss hierauf nur 2.000,00 € Steuer zahlen, da sie insgesamt weniger Einkommen als der Ehemann hat. Der Ehemann muss der Ehefrau wiederum diesen Nachteil erstatten, also die 2.000,00 € an die Ehefrau bezahlen. Ihm bleibt dennoch eine Steuererstattung von 1.000,00 € übrig).

Staatliche Unterstützung – Sozialhilfe

Wenn beide Ehegatten sehr wenig Geld haben, liegt meist ein mangelfall vor. Der Ehegatte, der Unterhalt zahlen sollte, ist nicht leistungsfähig. Es muss finanzielle Hilfe vom Staat (Hartz IV, Unterhaltsvorschuss – UVG, Wohngeld, Kinderzuschlag) in Anspruch genommen werden.

Auch hier soll möglichst frühzeitig eine Erstberatung in Anspruch genommen werden, um alle diese finanziellen Belange und Möglichkeiten rasch zu klären. Unterhaltsrechtliche Fragen sind hier stets von Bedeutung, auch um erforderliche Anträge für diese finanziellen Unterstützungen rechtzeitig stellen zu können.

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Kann der Unterhalt in einem Ehevertrag geregelt werden?

Im Familienrecht gibt es wenig zwingende Vorschriften. Das Ehepaar kann daher auch in einem Ehevertrag eine Regelung zu Unterhalt vereinbaren. Dies kann entweder bereits zu Beginn der Ehe erfolgen. Denkbar ist es aber auch, Unterhaltsregelungen in einem Ehevertrag (Scheidungsfolgenvereinbarung) erst bei der Trennung / Scheidung zu treffen. Dies hat den großen Vorteil, dass bereits zu Beginn der Trennung der Unterhalt, auch für die Zeit nach der Scheidung, verbindlich festgelegt werden kann (aber auch alle anderen Belange wie z. B Aufteilung des Vermögens können so einvernehmlich geregelt werden).

Durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung, die evtl. bereits zu Beginn der Trennung vereinbart wird, schaffen Sie rasch Ruhe und Klarheit über alle Belange, die mit einer Trennung / Scheidung einhergehen. Sie sparen sich viel Ärger, lange Streitigkeiten vor Gericht, aber auch viele Kosten. Denn es ist in der Regel schlichtweg billiger, eine rasche Einigung in einer notariellen Vereinbarung zu vereinbaren, als mit zwei Rechtsanwälten lange vor Gericht zu streiten.

In einem Ehevertrag kann der nacheheliche Unterhalt beschränkt oder ganz ausgeschlossen werden. Auf den Trennungsunterhalt kann nicht verzichtet werden (unter Umständen kann dieser jedoch beschränkt werden). Allerdings unterliegen Eheverträge im Streitfall einer richterlichen Kontrolle. Erachtet ein Gericht einen Ehevertrag für sittenwidrig und damit für unwirksam, kann eventuell trotz Vorliegens eines Ehevertrages Unterhalt bezahlt werden müssen.

Kommt es zu keiner Einigung bzgl. des Unterhaltes muss dieser eingeklagt werden. Für die Klage ist das Familiengericht zuständig.

Wirtschaftlichen Konsequenzen einer Scheidung für Kredite

Viele Ehepaare nehmen während der Ehe gemeinsam Kredite auf. Zum einen können diese Ratenkredite für Anschaffungen (neues Auto, neue Einrichtung) sein oder es wird der Dispo-Kredit abgelöst. Häufig wird auch ein Kredit aufgenommen, um ein Haus oder eine Wohnung zu kaufen. Lebt und wirtschaftet das Ehepaar zusammen, meist erzielen beide Einkünfte, können die Kredite auch gut abbezahlt werden.

Kommt es nun aber zu einer Trennung oder Scheidung, muss ein zweiter Haushalt gegründet und finanziert werden. Auch fallen steuerliche Vorteile weg. Die finanziellen Möglichkeiten sind eingeschränkt, es bleibt weniger Geld zum Leben übrig. Es steht nicht mehr genug Geld zur Verfügung, um alle Kredite abzuzahlen. Es droht eine Zwangsversteigerung des Hauses. Die Bank kann die Bezahlung der Schulden gerichtlich geltend machen, es drohen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder gar eine Privatinsolvenz. Wird der Kreditvertrag nicht eingehalten, entgehen der Bank Zinsen und diese kann neben dem ausstehenden Kreditbetrag hohe Schadensersatzforderungen stellen.

Es ist daher dringend erforderlich und es empfiehlt sich, bereits zu Beginn der Trennung die Auswirkungen des Ehegattenunterhaltes und steuerliche Veränderungen sich aufzeigen zu lassen. Unser Trennungsberater kann Ihnen zudem die wirtschaftlichen Veränderungen aufzeigen und einen Überblick über die derzeitige und auch die künftige Finanzsituation verschaffen. Durch Modellberechnungen kann er Ihnen aufzeigen, wie sich Ihre finanzielle Situation darstellt und künftig entwickelt. Dies verschafft Ihnen einen finanziellen Überblick. So können Sie finanzielle Fehlentscheidungen frühzeitig vermeiden. Damit kann auch die Frage, ob das Familieneigenheim verkauft werden muss oder doch gehalten werden kann, geklärt und entschieden werden. Die Ungewissheit wird beendet und Sie sehen Ihre Situation klar und sicher. Ganzheitliche Lösungen können so, auch zusammen mit Ihrem Ehepartner, erarbeitet und entwickelt werden.

Welche Konsequenzen hat der Ehegattenunterhalt auf die Hausfinanzierung?

Häufig stellen sich Betroffene die Frage, ob sie das Haus oder die Eigentumswohnung finanziell halten können, wenn es zum Auseinandergehen der Ehe kommt. Mit der Gründung eines zweiten Haushaltes entstehen erhebliche Mehrkosten, auch steht u. U. Unterhalt an, dessen Höhe von vielen Faktoren abhängig ist. Die finanziellen Auswirkungen von Unterhalt müssen frühzeitig bei Beginn der Trennung geprüft werden, da ansonsten eine gefährliche Schuldenfalle droht. Durch spezielle Modellberechnungen können hier eventuelle finanzielle Lücken oder Unterdeckungen rechtzeitig aufgedeckt werden, so dass die richtigen oder notwendigen Entscheidungen getroffen werden können.

Die Unterhaltshöhe ist von vielen Faktoren abhängig und Veränderungen unterworfen.“

Daher müssen frühzeitig verschiedene Szenarien, die in Ihren besonderen Fall eintreten können, durchgerechnet werden, damit finanzielle Planungssicherheit gegeben ist. Ein Notverkauf des Hauses ist zu vermeiden, um keine finanziellen Verluste eintreten zu lassen oder die Finanzierung zu gefährden.

Nachfolgend werden einige Faktoren benannt, die Einfluss auf den Unterhalt haben können:

  • Anzahl der Kinder
  • Steuerklassenänderung
  • Neuer Partner
  • Nutzungsentschädigung / Wohnvorteil
  • Dauer des Ehegattenunterhaltes.

Ändern sich diese oder die hier bestehenden Wechselwirkungen, ändern oder schränken sich die finanzielle Möglichkeiten ein, so dass nicht mehr ausreichend Geld zur Verfügung steht, um die Hausbelastung zu tragen.

Die gesamte Situation muss einheitlich unter Abwägung künftig evtl. eintretender Veränderungen betrachtet und beurteilt werden.

Falls Sie persönliche Fragen zu Ihrer persönlichen Trennungssituation haben, können wir Ihnen diese im Rahmen einer Erstberatung beantworten und für Sie maßgebliche Lösung zumindest im Ansatz aufzeigen.

Checkliste zum nachehelichen Unterhalt

Um die nächsten Schritte Ihres Ehegattenunterhaltes richtig gehen zu können, bieten wir Ihnen hier eine Checkliste zum Herunterladen an.

Weiter zu: Checkliste zu Ehegattenunterhalt – hier herunterladen

Unverbindliche Erstberatung

Eine Unterhaltsberechnung ist höchst kompliziert und komplex. Auch muss stets geprüft werden, ob der Ehegatte, der Unterhalt fordert, auch tatsächlich solch einen Unterhaltsanspruch hat, wie lange ist zu zahlen und wie hoch ist der Anspruch, besteht ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt? Im Rahmen der Erstberatung können wir mit unseren Unterhaltsrechner auch eine erste Einschätzung der Unterhaltshöhe erstellen. Hierfür gibt es zahlreiche gesetzliche Vorgaben. Aber von allergrößter Bedeutung ist der jeweilige Einzelfall. Die Gerichte prüfen immer die Besonderheiten ihrer Ehe und stellen auf diesen besonderen Einzelfall ab. Daher gibt es selten generelle Antworten. Vielmehr muss ihre besondere Situation betrachtet und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben und der Rechtsprechung geprüft und beurteilt werden. Es ist daher wichtig, dass sie rechtzeitig zu einer Erstberatung kommen damit die für ihren Einzelfall gegebenen Besonderheiten geprüft und herausgearbeitet werden können, um zu prüfen, ob bezogen auf ihre Ehe tatsächlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Wichtig ist, dass sie hier frühzeitig zu einer Beratung kommen, um zum einen Planungssicherheit zu erhalten, welche finanziellen Gegebenheiten in der Zukunft für sie maßgebend sein werden, aber auch, um keine Nachteile zu haben, da Unterhalt in falscher Höhe gezahlt oder nicht rechtzeitig geltend gemacht wird.

Bei unserem ersten Gespräch beraten wir Sie gerne insbesondere zu nachstehenden Punkten:

Unterhalt für Ehegatte:

  • Wie hoch ist der Unterhalt für die Zeit der Trennung und die Zeit nach der Scheidung?
  • Wie unterscheiden sich Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt?
  • Wie lange ist der Ehegattenunterhalt zu zahlen?
  • Wie berechnet sich der Ehegattenunterhalt?
  • Ist ein Unterhalt trotz neuer Partnerschaft zu zahlen?
  • Kann ein Ehegattenunterhalt abgefunden werden?
  • Kann auf Ehegattenunterunterhalt verzichtet werden?
  • Kann der Ehegattenunterhalt begrenzt werden?
  • Wann und wieviel muss bei Kinderbetreuung gearbeitet werden?

Unterhalt für Kinder:

  • Was ist Betreuungsunterhalt?
  • Was versteht man unter Barunterhalt?
  • Was legt die Düsseldorfer Tabelle fest?
  • Wie lange muss Kindesunterhalt bezahlt werden?
  • Was sind Sonder- und Mehrbedarf?

Maßgebliches Einkommen:

  • Wie addiert sich das Einkommen?
  • Einkommen aus selbständiger Tätigkeit?
  • Welche Einkünfte sind zu berücksichtigen?
  • Was kann vom Einkommen abgezogen werden?
  • Wie hoch ist der Selbstbehalt (wie viel Geld bleibt zum Leben übrig)?

Wir überprüfen auch bestehende Eheverträge auf deren weitere Wirksamkeit.

Wir überprüfen auch bisherige Unterhaltszahlungen / – Berechnungen.

Im Rahmen dieser Erstberatung können auch die Möglichkeiten der Prozesskostenhilfe oder die Frage, ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Erstberatung bezahlt, besprochen werden.

Wichtig ist, dass Sie eine Erstberatung möglichst bald in Anspruch nehmen, um finanzielle Nachteile für Sie zu vermeiden. Z. B. muss Unterhalt rechtzeitig geltend gemacht werden, da dieser nicht rückwirkend gefordert werden kann.

Wir schaffen Ihnen einen Überblick über

Unterhaltsleistungen während und nach der Scheidung.

In einem persönlichen und kostengünstigen Beratungsgespräch

geben wir Ihnen mehr Klarheit für ihre finanzielle Situation.

Wir klären Sie auf:

  • über Ansprüche von Unterhalt während der Trennung
  • den sogenannten nachehelichen Unterhalt
  • ein Trennungsberater und Rechtsanwalt informiert Sie über Ihre Rechte
  • steuerliche Auswirkungen bei Unterhaltsleistungen
  • Konsequenzen des Eheunterhalts auf die Hausfinanzierung

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Sie finden uns auch in den Städten wie z. B. Frankfurt, München, Düsseldorf, oder Hamburg sind wir für Sie da. Vereinbaren Sie ein kostengünstiges Erstberatungsgespräch. Sie erreichen mich unter der gebührenfreien Servicenummer 0800 – 81 81 333 oder unter Mobil 0163 – 48 13 868

Modifiziert am 25. Mai 2022Veröffentlicht am 16. März 2020