Scheidung mit Schulden – ein lösbares Problem

Das Wichtigste im Überblick

  • Sie haben Schulden, können diese alleine nicht mehr bedienen oder haben den Überblick darüber verloren? Hier empfehlen wir Ihnen, zeitnah einen Termin zur Schuldnerberatung wahrzunehmen.
  • Der Schuldnerberater erstellt einen Plan für außergerichtliche Lösungen oder reicht für Sie den Privat-Insolvenzantrag bei Gericht ein
  • In dringen Fällen bieten wie eine kurzfristige Erstberatung an

Schritt für Schritt für ein schuldenfreies Leben

  • Kommen Sie möglichst zeitnah zu uns
  • Bringen Sie alle Unterlagen mit – auch ungeordnet
  • Wir erarbeiten für Sie außergerichtliche und gerichtliche Lösungen

Themenüberblick

  • Wann sollten Sie eine Schuldnerberatung kontaktieren?
  • wie hilft eine Schuldnerberatung
  • welche Wege führen aus den Schulden
  • unverbindliche Erstberatung

Die Ursache der Schulden

Sie haben hohe Schulden und wissen nicht mehr, wie Sie diese bezahlen sollen? Oder haben Sie den Überblick über Ihre Schulden verloren?

Schulden entstehen durch z.B. einen finanzierten Familienurlaub, das neue Auto, die neue Küche oder Sie haben mehrere Kredite aufgenommen. Ihre monatlichen Einkünfte reichen nicht mehr aus, um Ihre finanzielle Situation selbst abzudecken. Mahnschreiben, Post vom Gericht oder Gerichtsvollzieher häufen sich an. Erfahren Sie hier, wie wir Ihnen Lösungswege raus aus den Schulden anbieten können:

Wann sollten Sie Schuldnerberatung kontaktieren?

Warten Sie nicht länger und resignieren Sie auf keinen Fall. Je eher Sie sich von unserem erfahrenen Schuldnerberater unterstützen lassen, desto schneller sind Ihre Schulden geregelt.

Gerade für Menschen in Ihrer Situation hat der Gesetzgeber das Instrument der Verbraucherinsolvenz geschaffen. Damit erhalten Sie die Chance, wieder schuldenfrei zu werden.

Nutzen Sie diese Chance!

Wie hilft eine Schuldnerberatung?

In einem unverbindlichen Erstberatungsgespräch wird Ihnen der Ablauf eines Privatinsolvenzverfahrens erklärt. Wir prüfen z. B. im Falle einer Scheidung, ob Sie für Schulden Ihres Ehepartners mithaften. Wir koordinieren für Sie auch Ihre Scheidung und die Privatinsolvenz. Wir prüfen unter anderem, ob Sie für das gerichtliche Scheidungsverfahren Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben. Das bedeutet, Sie müssten dann für die Scheidung nichts bezahlen.

Auch zeigen wir Ihnen Möglichkeiten einer außergerichtlichen Lösung auf und erklären Ihnen auch das Verfahren der Schuldenbereinigung.

Ihre Unterlagen, insbesondere die Mahnschreiben, sortieren wir, um die genaue Schuldenhöhe zu ermitteln, damit wir zuerst versuchen können, mit den Gläubigern einen Vergleich auszuhandeln.

Damit führen wir, soweit erforderlich, das gerichtliche Scheidungsbereinigungsverfahren für Sie durch und füllen alle erforderlichen Formulare aus. Sollte hier es auch erforderlich sein, ein P-Konto (pfändungsgeschütztes Konto) einzurichten, helfen wir Ihnen bei der Einrichtung und stellen Ihnen die für die Bank erforderliche Bescheinigung kostenfrei aus.

Welche Möglichkeiten bieten sich an, um aus den Schulden rauszukommen?

– Außergerichtliche Schuldenregulierung

Wir versuchen, mit den Gläubigern außergerichtliche Lösungen zu erarbeiten. Hier können z. B. entweder monatliche vernünftige Ratenzahlungen über eine bestimmte Zeit vereinbart werden. Denkbar ist es auch, Schulden durch eine ermäßigte Einmalzahlung zu erledigen. Hier prüfen wir stets Ihre finanziellen Möglichkeiten und richten unser Handeln danach aus.

– Privatinsolvenz

Ist eine außergerichtliche Schuldenregulierung nicht möglich oder sinnvoll, bereiten wir den gerichtlichen Antrag auf Privatinsolvenz mit Ihnen vor. Dazu füllen wir alle erforderlichen Formulare aus. Wir erstellen die Bescheinigungen und reichen den Antrag bei Gericht ein. Während des Privatinsolvenzverfahrens und der Wohlverhaltensphase, die derzeit bis zu sechs Jahren dauern kann, stehen wir Ihnen immer zur Seite. Es bestehen Bestrebungen, die Dauer der Wohlverhaltensphase auf drei Jahre zu verkürzen.

Während der Wohlverhaltensphase wird der pfändbare Teil Ihres Einkommens an einen Treuhänder abgeben. Je nach Anzahl Ihrer Familienmitglieder gibt es hohe Freibeträge, die in der sogenannten Pfändungstabelle geregelt sind.

Fazit

Eine Privatinsolvenz ist oft die beste Lösung, um schuldenfrei zu werden und eine positive Lebensperspektive zu gewinnen. Wir regeln hier für Sie alles, füllen alle erforderlichen Formulare aus, kümmern uns um den Schriftverkehr und stellen erforderliche Anträge. So fällt die gesamte unangenehme Post weg, es gibt keine Mahnschreiben mehr, keinen Gerichtsvollzieher und keine Zwangsvollstreckung. Es kehrt wieder Ruhe in Ihr Leben ein und nach einigen Jahren sind alle Ihre Schulden weg. Sie haben durch das Insolvenzverfahren im Grunde keine Nachteile, sondern nur Vorteile.

Es bleibt insbesondere genügend Geld für die Familie zum Leben übrig

Die Kosten, die durch ein solches Insolvenzverfahren entstehen, sind im Verhältnis zu den Schulden, die nicht mehr bezahlt werden müssen, gering und können auch in angemessenen Raten bei uns bezahlt werden.

Unverbindliche Erstberatung

Sie haben noch weitere Fragen zum Thema Privatinsolvenz in Ihrer speziellen Situation. Wir bieten Ihnen hierzu eine umfangreiche (telefonische) kostengünstige Erstberatung an.

Ihre Vorteile:

  • kurzfristige Terminvergabe
  • fachkundige Schuldnerberatung
  • wir füllen für Sie alle notwendigen Formulare aus
  • schnelle Antragsbearbeitung
  • wir betreuen Sie in allen Bundesländern und reichen den Antrag für Sie ein.

Die Kosten für das Erstberatungsgespräch belaufen sich auf 120,00 €.

Rufen Sie uns heute noch an, damit Sie Ihre Schulden in den Griff bekommen und Zuversicht haben können. Haben Sie noch persönliche Fragen, vereinbaren Sie einen (Telefon-) Termin mit uns unter der gebührenfreien Telefonnummer 0800 – 81 81 333 oder Mobil 0163 – 48 13 868 an.

Modifiziert am 24. Mai 2022Veröffentlicht am 10. Juli 2020

Was passiert mit dem Hauskredit bei einer Scheidung?

Gibt es ein Familieneigenheim, stellen sich bei einer Trennung viele Fragen, besonders wenn das Haus finanziert ist, ein gemeinsamer Hauskredit aufgenommen wurde und das Haus noch nicht abbezahlt ist, also noch eine Restschuld besteht. Hierzu bieten wir Ihnen viele Antworten und Lösungen, auch wenn es sich um ein sehr komplexes Thema handelt. Denn hier sind nicht nur die Ehegatten beteiligt, sondern auch die finanzierende Bank, die auch ihre Interessen in den Vordergrund stellt; der Bank ist es erst einmal egal, ob Sie sich scheiden lassen oder nicht. Die Bank will, dass Sie den Kreditvertrag für die Hausfinanzierung einhalten und die vereinbarten Raten und Tilgung pünktlich abbezahlen. Bei Nicht-Bedienen der Kredite kann bereits nach ca. 8 Wochen eine Zwangsversteigerung Ihrer Immobilie eingeleitet werden.

Autor: Rechtsanwalt Wolfgang Pasch, Fachanwalt für Familienrecht, München

 

Inhaltsverzeichnis:

 

Wer muss nach Trennung oder Scheidung die Hauskredite weiter bedienen?

Übernahme der Immobilie durch einen Ehepartner

Die Ehegatten sind sich einig, dass ein Ehegatte das Haus übernimmt. Nun sind insbesondere die Hauskredite und der Auszahlungsbetrag zu klären.

Hauskredit umschreiben nach der Scheidung

Als erstes ist nun der Wert der Immobilie festzulegen. Oft sind die Eheleute über diesen Wert uneins. Daher empfiehlt es sich häufig, ein Kurzgutachten erstellen zu lassen; im Rahmen unseres Scheidungsnetzwerkes können wir Ihnen einen geeigneten Gutachter vorschlagen. Im Gegensatz zu einem gerichtlich erstellten Gutachten können so erhebliche Kosten eingespart werden, zumal so ein Kurzgutachten in der Regel ausreichend ist, den Wert der Immobilie zu bestimmen. Weiter stellt diese Vorgehensweise eine Zeitersparnis dar, so dass Sie Ihre Belange schneller einvernehmlich regeln können.

Steht der Wert der Immobilie fest, kann der Auszahlungsbetrag ermittelt werden. Hierfür ist zum einen auch die noch offene Kreditschuld bzw. Restschuld maßgebend, wenn das Haus noch nicht abbezahlt ist, zum anderen ist die grundsätzliche Finanzierung des Hauses von Bedeutung. Auch denkbare Zugewinnausgleichsansprüche, die gesondert berechnet werden müssen, sollten beachtet werden, sowie Schenkungen der Eltern oder Erbschaften, die in die Immobilie geflossen sind.

 

 

Wie wirken sich die monatl. Belastungen für den Hauskredit auf den Unterhalt aus?

Für den Fall, dass Sie einen gemeinsamen Hauskredit allein abzahlen und/oder einen neuen Kredit aufnehmen müssen, um den anderen Ehegatten auszuzahlen, stellt sich bei der Bank die Frage der Bonität, also die Frage, ob Sie den Kredit bzw. die Hypothek abbezahlen und die monatlichen Raten leisten können. Hier sind einerseits die Höhe des Einkommens von Bedeutung, andererseits auch die Höhe von Unterhaltsleistungen. Dies führt oft zu einem Spannungsfeld. Um Sie hier zu unterstützen und um eine Versteigerung zu vermeiden, erstellen wir für Sie wirtschaftliche Modellberechnungen, die verschiedene Szenarien zu verschiedenen Unterhaltsleistungen für die Zukunft darstellen. So erhalten Sie einen langfristigen Überblick über Ihre künftige finanzielle Situation, anhand der deutlich wird, welche Hausfinanzierung und Tilgung Sie tragen können. Zu beachten ist stets, dass bereits ab dem ersten Tag der Trennung der Unterhalt mit dem Hauskredit in Verbindung steht und daher möglichst bald diese beiden Punkte zu klären sind. Wichtig ist auch hier, dass Unterhalt nicht für die Vergangenheit gefordert werden kann. Alle aufkommenden Fragen Ihrerseits zu diesem Thema können bei einem Erstberatungsgespräch umfassend geklärt werden. Eine bundesweite Beratung können Sie unter folgender gebührenfreier Servicenummer 0800 – 81 81 333  oder mobil unter 0163 – 48 13 868 vereinbaren.

 

Wir zeigen Ihnen auf, wie Sie durch Kreditvergleich Ihres Hauskredits bis zu 4-stelligen Summen einsparen können

Im Rahmen unseres Scheidungsnetzwerkes haben wir spezialisierte Fachleute, die einen neutralen Bankenvergleich zu Zinskonditionen und Kreditvertrag durchführen. So können Sie den für Sie günstigsten Zinssatz erfahren und festlegen. Auf diese Weise halten Sie zum einen Ihre Belastung geringer und zum anderen können Sie über die lange Laufzeit von Hypothekendarlehen gesehen oft bis zu vierstellige Summen sparen.

 

Wann gibt die Bank eine verbindliche Zusage?

Die Bank prüft erstmal Ihre Bonität. Hier sind für die Bank insbesondere die Höhe der Hypothek und auch Ihre zukünftigen Unterhaltsleistungen maßgebend. Anschließend fordert die Bank eine klare Entscheidung zu Immobilienübernahme, Hausfinanzierung und Vermögensaufteilung. Diese kann nachgewiesen werden durch

  • eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung

oder

  • ein gerichtliches Urteil.

Danach ist bei positiver Entscheidung der Bank die Hausübernahme rechtssicher möglich.

 

 

Unverbindlichen Erstberatungstermin vereinbaren

0800 – 81 81 333 gebührenfrei aus dem dt. Festnetz

0163 – 48 13 868

Berlin • München • Hamburg • Stuttgart • Düsseldorf • Frankfurt • Leipzig • Nürnberg • Ingolstadt • Kassel • Hannover

 

 

Wer haftet nach der Scheidung für den Hauskredit, und was ist bei Altverträgen zu beachten?

Meist haben die Ehegatten den ursprünglichen Kreditvertrag gemeinsam unterschrieben, also einen gemeinsamen Kredit / Hypothek aufgenommen, und beide haften für diese Immobilienschulden. Übernimmt in dieser Situation einer der Ehepartner die Immobilie, will der andere Ehegatte zu Recht diese Schulden nicht mehr abbezahlen und hierfür nicht mehr haften, wenn das Haus noch nicht vollständig abbezahlt ist.

Im Rahmen eine Scheidungsfolgenvereinbarung regeln wir dieses Thema für Sie. Unser Ziel ist es, dass zum einen Ihr Ehegatte alle Schulden und die Tilgung übernimmt sowie Sie von der Haftung freistellt. Zudem soll auch die Bank verbindlich bestätigen, dass Sie für die bisherigen Hausschulden künftig nicht mehr haften.

Falls Sie Fragen zu Ihrer persönlichen Situation haben, können wir diese bei einer Erstberatung bereits beantworten und klären.

 

Die Ehegatten sind sich einig, die Immobilie gemeinsam zu verkaufen. Was ist hier zu beachten?

Die Ehegatten wollen das Haus gemeinsam verkaufen. Hier unterstützen wir Sie bei der Ermittlung des Verkaufspreises, damit Sie einerseits einen möglichst hohen Gewinn erzielen, aber auch damit Sie wissen, welchen Preis Sie mindestens erzielen müssen, damit Sie alle Schulden, die auf der Immobilie lasten, bezahlen können. Dies ist besonders bei neuen Immobilien von Bedeutung, da oft in den ersten Jahren nach dem Kauf die Restschuld noch sehr hoch ist, da nur wenig der Schulden getilgt sind und oft nur Zinsen gezahlt wurden.

Haben die Ehepartner einen Käufer gemeinsam für ihre Immobilie gefunden, muss mit ihrer Bank die vorzeitige Beendigung des Kreditvertrages geklärt werden. Die Bank wird dann ausrechnen, welche Restschuld besteht und welche Kosten durch die Kündigung des Kreditvertrages entstehen. Auch in diesem Fall unterstützen wir Sie.

Wir haben oft erfahren, dass die hier geforderten Bankgebühren und Vorfälligkeitsentschädigungen unzutreffend berechnet sind und zu hoch angesetzt werden.

Deshalb prüfen wir für Sie die oft intransparente Berechnung dieser Kosten für einen Preis von 99,00 € und setzten uns für Sie ein, falls hier zu hohe Beträge von Ihnen gefordert werden. Hier konnten wir Mandanten oft zu bis zu vierstelligen Reduzierungen dieser Kosten und Einsparungen verhelfen.

 

Widerruf von Kreditverträgen

Wie lässt sich die Vorfälligkeitsgebühr der Bank bei vorzeitiger Kündigung vermeiden?

Unabhängig davon, ob Sie ein Haus verkaufen wollen oder neu finanzieren wollen, kann ein Widerruf Ihres bisherigen Kreditvertrages äußerst positive Folgen und hohe Ersparnisse für Sie bedeuten:

Denn der Europäische Gerichtshof hat eine aktuelle Entscheidung zu dem Widerruf von Kreditverträgen, die nach Juni 2010 bis März 2016 geschlossen wurden, verkündet. Danach besteht häufig die Möglichkeit zur Widerrufung solcher Kreditverträge.

Dies kann für Sie bedeuten, dass Sie Ihren alten Kreditvertrag widerrufen und so vorzeitig aus Ihrem teuren Baukredit mit hohen Zinsen auszusteigen können. Dann ist hier gar keine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen. Haben Sie z. B. im Jahr 2012 eine Finanzierung mit einem Zinssatz von vier Prozent vorgenommen, können Sie nun einen neuen Vertrag mit einem Zinssatz von aktuell ca. einem Prozent abschließen. So können Sie u. U. mehr als 10.000 Euro sparen.

Im Rahmen Ihrer Scheidung begleiten wir Sie auch bzgl. dieser Angelegenheit und können mit Hilfe unserer Fachleute in unserem Scheidungsnetzwerk Ihre Ansprüche prüfen und gegebenenfalls umsetzen.

 

Kann ich mir das Haus langfristig mit dem neuen Hauskredit leisten?

Die Antwort hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab, z. B.

  • Höhe der Unterhaltsleistungen
  • Dauer der Unterhaltsleistungen
  • Zeitraum der Hausfinanzierung
  • Höhe der monatlichen Tilgung
  • Restschuld
  • Bonität
  • Einkommenssituation
  • Alter der Kinder
  • usw.

Wir bieten Ihnen computergestützte Modellberechnungen, die zukünftige Veränderungen und Unterhaltsleistungen bereits heute berücksichtigen und erfassen. So erhalten Sie bereits jetzt einen Überblick über Ihre mögliche künftige Finanzsituation, wenn das Haus finanziert ist, und damit eine besondere Entscheidungshilfe zu der Frage, ob Sie das Haus langfristig halten können und wollen.

 

Wann droht die Zwangsversteigerung?

Die Bank wird bereits nach einigen Wochen die Zwangsvollstreckung einleiten, wenn aufgrund der Trennung z. B. aufgrund von Unterhaltszahlungen die Hauskreditraten nicht mehr bezahlt werden können.  Ebenso kann ein Ehegatte die Versteigerung beantragen, wenn sich die Eheleute über den Verkauf des Hauses nicht einigen können oder ein Ehegatte einen Hausverkauf blockiert. Es empfiehlt sich, sich bereits möglichst frühzeitig mit den Wechselwirkungen der Zahlung der Kreditraten und Unterhaltsleistungen auseinanderzusetzen, um eine Versteigerung und Zwangsvollstreckung zu vermeiden.

 

Ab wann ist die Kreditzusage der Bank bei Trennung möglich?

Der Partner, der den anderen Partner auszahlen möchte, benötigt die Kreditzusage für die Hausfinanzierung der Bank. In der Regel gibt die Bank erst dann eine verbindliche Zusage, wenn eine Scheidungsbeschluss (Urteil) oder eine Scheidungsvereinbarung vorliegt. Bei dem Wunsch einer schnellen Regelung, können wir Sie gerne bei einer außergerichtlichen Lösung unterstützen. In einer Scheidungsvereinbarung können wir die Entlassung aus der Kredithaftung berücksichtigen.

 

Prozesskostenhilfe – wann zahlt der Staat Kosten von Streitigkeiten bei der Scheidung

Für den Fall, dass Uneinigkeit über den Hausverkauf oder die Aufteilung von Krediten besteht und man sich keinen Rechtsanwalt leisten kann, besteht auch die Möglichkeit, für einen gerichtlichen Streit Prozesskostenhilfe zu beantragen.

 

Wann droht die Zwangsversteigerung?

Diese droht, wenn aufgrund der Trennung z. B. aufgrund von Unterhaltszahlungen die Hauskreditraten nicht mehr bezahlt werden können. Dann wird die Bank bereits nach einigen Wochen die Zwangsvollstreckung einleiten und den Antrag auf Zwangsversteigerung stellen. Ebenso kann ein Ehegatte die Versteigerung beantragen, wenn sich die Eheleute über den Verkauf des Hauses nicht einigen können oder ein Ehegatte einen Hausverkauf blockiert. Es empfiehlt sich, sich bereits möglichst frühzeitig mit den Wechselwirkungen der Zahlung der Kreditraten und Unterhaltsleistungen auseinanderzusetzen, um eine Versteigerung und Zwangsvollstreckung zu vermeiden.

 

Kostengünstige und unverbindliche Erstberatung

Hierbei besprechen wir mit Ihnen Ihre Fragen, wie beispielsweise

  • wie regele ich das Trennungsjahr?
  • wie viel bezahle / erhalte ich an Unterhaltsleistungen ?
  • wie wird das Ehevermögen verteilt?
  • wie regele ich die zukünftige Wohnsituation?
  • wie und wann löse ich gemeinsame Konten auf?
  • wie wirkt sich der Hauskredit auf Unterhaltsleistungen aus?
  • wie kann ich bereits im Trennungsjahr verbindliche Vereinbarungen treffen?

Gerne beantworten wir außerdem Ihre persönlichen Fragen zu Ihrer speziellen Trennungs- und Scheidungssituation.

Kommen Sie bereits bei ersten familiären Konflikten auf uns zu. Wir können bereits mit der Trennung verschiedene Lösungswege bei Ihren Hauskrediten aufzeigen. Sie erhalten so Klarheit und Struktur für Ihr künftiges Leben.

Sie finden uns deutschlandweit in Städten wie z. B. Frankfurt, München, Düsseldorf, oder Hamburg sind wir für Sie da.

Dort stehen wir Ihnen ebenfalls bei Ihren Fragen und Problemen zur Seite. Vereinbaren Sie ein kostengünstiges Erstberatungsgespräch. Sie erreichen mich unter der gebührenfreien Servicenummer 0800 – 81 81 333  oder unter Mobil  0163 – 48 13 868

Schauen Sie in unserer Liste weiter unten, dort haben wir noch weitere Städte aufgelistet.

Modifiziert am 24. Mai 2022Veröffentlicht am 8. Mai 2020

Trennung ? – Rechtsanwalt und Trennungsberater
beraten Sie

Wir helfen Ihnen und machen uns für Sie stark. Wir entwickeln mit Ihnen und unserer Kompetenz für Sie eine positive Planungsstrategie.

Wir wissen, dass eine Trennung für Sie eine unbekannte Erfahrung ist. Wir schaffen daher eine vertrauensvolle, angenehme und professionelle Atmosphäre und nehmen uns Zeit für Sie. Wie geben Ihnen bereits im Rahmen einer Erstberatung klare Entscheidungshilfen und begleiten Sie während der Trennung- und Scheidungsphase fachlich kompetent und menschlich.

Unser Anspruch ist: Individuelle und nachhaltige Lösung zur Zufriedenheit möglichst aller Familienangehörigen zu schaffen.

Wenn wir Ihnen bisher sympathisch sind, lernen Sie uns doch im Rahmen eines unverbindlichen Erstberatungsgespräches kennen. Termine erhalten Sie in der Regel innerhalb von 48 Stunden.

Warum wir in der Trennung Ihr richtiger Berater sind:

  • Preiswerte Erstberatung
  • Wir entwickeln gemeinsam mit Ihnen einen Trennungsleitfaden
  • Rechtsanwalt und Trennungsberater zeigen gemeinsam verschiedene Lösungswege für Ihre Trennung und Scheidung aus
  • Unsere Modellberechnungen geben Ihnen konkrete Entscheidungshilfen, auch für die Frage, ob Sie sich tatsächlich scheiden lassen
  • Wir geben Ihnen Tipps, wie sich richtig vorbereiten
  • Wir informieren Sie schnell über Unterhaltsleistungen in der Trennungsphase

Fehler erkennen – Fehler vermeiden – richtig handeln

Bei familiären Konflikten bzw. einer Trennung ist es wichtig, die neue Situation möglichst frühzeitig zu analysieren; somit können Fehlentscheidungen erkannt und vermieden werden. Im Rahmen des Scheidungsnetzwerkes können Trennungsberater und Fachanwalt für Familienrecht gemeinsam Lösungen für Sie entwickeln. Auf Wunsch erstellen wir mit Ihnen gemeinsam einen Trennungsleitfaden.

Wir klären für Sie Unterhaltsleistungen mit Trennungsbeginn

Mit Beginn der Trennung besteht ein Unterhaltsanspruch für Ehepartner und Kinder. Als spezialisierter Scheidungsanwalt berechne ich diesen für Sie und berücksichtige z. B. Wohnsituation, Kredite, Steuerklassenwechsel, etc.. Mit Hilfe von Modellberechnungen können wir Ihnen Ihren zukünftigen Lebensstandard darstellen, so erhalten Sie Entscheidungshilfen und Planungssicherheit für die Zukunft.

Wir beraten Sie zu Ihrer zukünftigen Wohnsituation

Wohnen ist in der Trennung immer eine existentielle Frage. Sie haben Fragen wie z. B.: Wer zieht aus? Wie teuer darf die neue Wohnung sein? Muss ich mein Haus verkaufen? Kann ich meinen Ehepartner auszahlen? Hafte ich nach der Scheidung für den Kredit? Gerne zeigen wir in Nürnberg hierzu kompetente Lösungen auf.

Unverbindlichen Erstberatungstermin vereinbaren

0800 – 81 81 333 gebührenfrei aus dem dt. Festnetz

0163 – 48 13 868

Berlin • München • Hamburg • Stuttgart • Düsseldorf • Frankfurt • Leipzig • Nürnberg • Ingolstadt • Kassel • Hannover

Tipps zum Geringhalten und Sparen von Scheidungsfolgekosten

Durch eine frühzeitige Planung Ihrer Trennung können Sie teure Fehleinscheidungen vermeiden. Hohe Kosten entstehen in der Regel bei der vorzeitigen Kündigung eines Hauskredites oder Nichtbeachten von Steuerfristen. Hohe Kosten können auch durch einen Bankenvergleich vermieden werden. Konfliktarme Trennungen helfen auch, Folgekosten zu sparen. Lassen Sie sich hierzu frühzeitig durch uns beraten.Hier einige typische Fragen in der Trennung:

  • Gibt es eine schnelle Scheidung?
  • Warum sind konfliktreiche Scheidungen so teuer?
  • Wie trenne ich mich richtig von meinem Partner?
  • „Haus halten oder Haus verkaufen“?
  • Kündigung Ihres Hauskredits bei Trennung
  • Welche Unterhaltsleistungen stehen im Raum?
  • Hafte ich für die Schulden meines Partners?
  • Gibt es eine kostenlose Scheidung?
  • Wie vermeide ich einen Rosenkrieg?

Unverbindliche Erstberatung

Sie finden keine Einigung mit dem Partner für eine gemeinsame Trennung. Es gibt Klärungsbedarf zu Kindesunterhalt, der gemeinsamen Immobilie und Sie wünschen sich eine schnelle Einigung?
In einem gemeinsamen Beratungstermin informieren wir Sie:

  • umfassende Beratung mit Trennungsberater und Rechtsanwalt
  • Senkung der Scheidungsfolgekosten
  • schnelle Terminvergabe
  • Scheidungsvereinbarung für außergerichtliche Einigung
  • kompetente Beratung im Familienrecht
  • Aufzeigen von staatlichen Hilfen bei Scheidung
  • Solide Entscheidungsgrundlage für Ihre nächsten Schritte

Sie suchen kostengünstige Lösungen für Ihre Trennung? Melden Sie sich zu einer Terminvergabe für ein kostengünstiges Beratungsgespräch unter der gebührenfreien
Servicenummer 
0800 – 81 81 333 oder unter Mobil 0163 – 48 13 868. Auch in Städten wie z.B. Hamburg, Berlin, München oder Nürnberg sind wir für Sie da.

Weitere Städte finden Sie in unserer beiliegenden Liste, siehe weiter unten.

Modifiziert am 24. Mai 2022Veröffentlicht am 27. April 2020

Trennung Ja! Nein! Vielleicht!

Sie sind das erste Mal mit einer Scheidung konfrontiert und haben daher keine Ahnung, was nun passiert und was wann zu regeln ist. Sie fragen sich, was ist mit Unterhalt, Vermögens- und Rententeilung.

    • Wir geben Ihnen die Hilfestellung für den Fall der Trennung, die Sie benötigen.
    • Wir erstellen für Sie Modellberechnungen und Analysen, wir zeigen Ihnen typische Stolperfallen auf und wie Sie sich davor schützen können.
    • Wir zeigen Ihnen Lösungswege auf, auch im Falle der Überschuldung.
    • Wir zeigen Ihnen Schuldenfallen auf und wie Sie diese im Vorfeld erkennen.
    • Wir zeigen Ihnen die Wechselwirkung von Unterhalt und Steuer auf.
    • Unser Ziel ist es auch, für Sie die Reduzierung von Scheidungsfolgekosten zu erreichen
    • Wir helfen Ihnen, Ihre Angelegenheiten und Rechte auch außergerichtlich zu klären und
      typische Fehler zu vermeiden.
    • Wir beantworten Ihnen die Frage, was zu beachten ist, wenn man sich „richtig“ trennen möchte.
    • Nach unserer gemeinsam durchgeführten Analyse haben Sie die Möglichkeit und das Wissen, selbst zu entscheiden, ob und wann eine Trennung für Sie in Frage kommt. Sie erreichen uns unter Wir bieten Ihnen hierzu kurzfristig eine kostengünstige Erstberatung – Dauer bis zu zwei Stunden.
    • Egal welche Situation aktuell bei Ihnen besteht, ist immer eine Erstberatung empfehlenswert. In einem gemeinsamen Gespräch erhalten Sie einen Überblick über Ihre Situation.

Melden Sie sich schon bei dem Gedanken der Trennung zu einem unverbindlichen und kostengünstigen Erstberatungsgespräch. Wir bieten Ihnen Klarheit und zeigen Ihnen Wege und Lösungen auf auch in z. B. Düsseldorf, Frankfurt, Berlin oder Hamburg. In der Liste weiter unten finden Sie noch weitere Städte im Angebot.

Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema? Vereinbaren Sie ein kostengünstiges Erstberatungsgespräch.

Sie erreichen mich unter der gebührenfreien Servicenummer  0800 – 81 81 333 oder unter Mobil  0163 – 48 13 868

Modifiziert am 24. Mai 2022Veröffentlicht am

Trennung im gemeinsamen Haus

Haus Trennungvon Rechtsanwalt Wolfgang Pasch, Rechtsanwalt in München

Das deutsche Scheidungsrecht erfordert in der Regel, dass Sie und Ihre Ehepartner ein Jahr getrennt leben müssen, bevor der Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht werden kann. Oft stellen sich die Betroffenen die Frage, wer ausziehen muss bzw. wer künftig das Zutrittsrecht zum Haus hat. Grundsätzlich erlaubt das Scheidungsrecht, dass ein Ehepaar während des Trennungsjahres auch in dem gemeinsamen Haus getrennt leben kann. Dies hat aber nur Sinn, wenn beide Ehepartner diese Art der Trennung akzeptieren können, ansonsten empfiehlt es sich, dass ein Ehegatte auszieht.

 

Findet sich keine gemeinsame Lösung, stellt sich die Frage, wer ausziehen oder das Haus verlassen muss. Hier wird zu z. B. berücksichtigen sein, wer die gemeinsamen Kinder betreut, wer zukünftig den Hauskredit bezahlt oder wer künftig allein im Haus wohnen bleiben wird. Sollte keine außergerichtliche Einigung erzielt werden, muss das Familiengericht hierüber in einem Wohnungszuweisungsverfahren entscheiden.

 

Wer nur übergangsweise ausziehen will, z. B. um die häuslichen Spannungen zu beruhigen, muss beachten, dass er das Zutrittsrecht oder das Recht verliert, in das Haus zurückzuziehen, wenn er sechs Monate ausgezogen war, ohne seine Rückkehrabsicht zu dokumentieren. Auch ein Hausschlüssel ist sodann abzugeben bzw. darf nicht mehr benutzt werden. Wichtig ist es, dass Sie und Ihr Ehegatte hier regeln, wer den Hauskredit oder die laufenden Hauskosten (z. B. Energiekosten, Telefon, Rundfunk) bezahlt und zudem der Trennungs- und der Kindesunterhalt berechnet und festgelegt werden. Kommt hier eine Einigung nicht zustande, werden die gesamten Hauslasten in die Unterhaltsberechnungen einbezogen; derjenige, der diese Kosten trägt, kann dann in der Regel nur weniger Unterhalt bezahlen.

 

Mit der Trennung ist sodann auch der Trennungsunterhalt zu regeln. Dies ist unverzüglich mit der Trennung vorzunehmen, da dieser nicht rückwirkend geltend gemacht werden kann und so keine wirtschaftlichen Nachteile für Sie entstehen können.

 

Darf ein neuer Partner die Ehewohnung betreten bzw. den Ehegatten besuchen?

Bei der Ehewohnung handelt es sich um einen schützenswerten Raum, der von Dritten nicht gestört werden darf. Es ist einem Ehegatten daher nicht zumutbar, wenn sich der neue Lebensgefährte des Ehepartners in der noch gemeinsamen Wohnung aufhält oder gar dort übernachtet. Missachtet ein Ehegatte diese Rechte des anderen, kann vor Gericht auf Unterlassung geklagt werden.

 

Wie sind die Hausschulden bei einer Trennung zu regeln?

Sie haben den Kauf Ihres Hauses finanziert. Bisher wurden die Hypothekenraten des Hausdarlehens aus dem Familieneinkommen bezahlt. Mit der Trennung ist die Bezahlung zwischen den Ehegatten neu aufzuteilen, da die Bank weiterhin die monatlichen Raten fordert.

Werden diese nicht pünktlich geleistet, steht der Verkauf des Hauses bis hin zur Zwangsversteigerung an; damit verbunden ist eine vorzeitige Kreditkündigung, die zu einer hohen Vorfälligkeitsentschädigung führt (hier sind Summen bis 30.000,00 € keine Seltenheit).

Bei der Frage, wer die monatlichen Raten weiterhin bezahlt, ist darauf abzustellen, wer von beiden Ehegatten überhaupt diese Raten bezahlen kann (wer hat ausreichendes Einkommen?) und wer im Haus derzeit wohnt. Es werden auch langfristige Perspektiven von Bedeutung sein, wer auch nach der Scheidung die Raten zahlen kann oder wer das Haus übernimmt, falls es nicht verkauft wird. Auch die Zahlung von Trennungsunterhalt ist maßgebend.

Sollten beide Eheleute nach der Trennung / Scheidung überschuldet sein, da sie keine Regelung bzgl. der Hausschulden gefunden haben, droht sogar eine Privatinsolvenz.

Mehr zu diesem Thema, wie die Schulden in der Trennungsphase zu regeln sind, finden Sie hier.

 

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Was muss ich beachten, wenn ich bei einer Trennung das gemeinsame Haus verkaufen möchte, auch um sehr hohen Schadensersatz bei der Bank zu vermeiden?

Sie und Ihr Ehegatte haben entscheiden, dass keiner von Ihnen beiden das gemeinsame Haus behalten wird. Hier ist zuerst noch einmal zu überprüfen, ob die Immobilie tatsächlich Ihnen beide gehört oder ob nur einer von Ihnen beiden als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Ist nur einer von Ihnen beiden als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, kann er das Haus in der Regel (es gibt wie fast immer gesetzliche Ausnahmen) auch alleine verkaufen. Sind Sie beide Miteigentümer, ist es wichtig und sinnvoll, dass Sie sich beide einig sind, da Sie nur zusammen die Immobilie verkaufen können (um eine Zwangsversteigerung zu vermeiden). Auch sollte kein Zeitdruck herrschen, um einen Notverkauf zu vermeiden.
Wichtig für Sie und Ihren Ehegatten wird es sein, einen möglichst hohen Verkaufspreis zu erzielen, die Sie sich teilen werden.
Von Bedeutung sind aber auch die Schulden, die noch auf der Immobilie lasten. Hier müssen Sie – mit unserer Unterstützung – mit Ihrer Bank klären, ob diese mit einer vorzeitigen Rückzahlung der Schulden einverstanden ist.

In der Regel wird die Bank zustimmen, aber sie wird Ihnen den entgangenen Zinsgewinn, die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung stellen.”

Beträge in fünfstelliger Höhe sind hier keine Seltenheit. Um diesen hohen Betrag verringert sich Ihr Gewinn aus dem Hausverkauf, oft erheblich. Um sich vor diesen Kosten und einer evtl. hieraus resultierenden Schuldenfalls zu schützen, empfiehlt es sich, möglichst früh sich in anwaltliche Beratung zu begeben, um sich alternative Lösungswege aufzeigen zu lassen. Hierzu hat der Bundesgerichtshof verbraucherfreundlich entschieden, dass gewisse Kreditverträge aus den Jahren 2002 bis 2010 evtl. unwirksam sind, so dass unter Umständen eine solche Vorfälligkeitsentschädigung nicht bezahlt werden muss.

Dies können wir im Rahmen einer Erstberatung auch vorab für Sie prüfen. Sollten Anhaltspunkte vorliegen, dass auch Ihr Kreditvertrag solche Mängel aufweist, kann eine umfassende Prüfung erfolgen und es können auch Ihre berechtigten Ansprüche gegenüber der finanzierenden Bank geltend gemacht werden. Oft muss dann die geforderte Vorfälligkeitsentschädigung von oft bis zu 30.000,00 € oder mehr gar nicht bezahlt werden.”

Aber auch wenn Ihr Kreditvertrag insoweit den gesetzlichen Anforderungen Stand hält und eine Vorfälligkeitsentschädigung tatsächlich gezahlt werden muss, lohnt sich oft eine gewissenhafte Überprüfung, da auch die Höhe der geforderten Entschädigung nicht immer zutreffend berechnet ist. Auch hier sind hohe Einsparungen von mehreren tausend Euro denkbar.

Eine frühzeitige juristische Beratung in der Trennungsphase bedeutet eine maßgebliche Weichenstellung, dass der Hausverkauf finanziell erfolgreich durchgeführt werden kann. In der Beratung können Lösungswege aufgezeigt werden, um erhebliche finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Wenn Sie noch mehr zu diesem Thema wissen möchten, lesen Sie hier weiter.

Im Rahmen der Erstberatung können auch die aus dem Hausverkauf resultierenden unterhaltsrechtlichen Fragen und Konsequenzen besprochen werden. Durch den Wegfall der monatlichen Hypothekenraten oder eines sogenannten Wohnvorteiles ergeben sich wesentliche Änderungen, die die Unterhaltshöhe beeinflussen. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf Ihren Lebensstandard.

Sie und Ihr Ehegatte haben entscheiden, dass keiner von Ihnen beiden das gemeinsame Haus behalten wird. Hier ist zuerst noch einmal zu überprüfen, ob die Immobilie tatsächlich Ihnen beide gehört oder ob nur einer von Ihnen beiden als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Ist nur einer von Ihnen beiden als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, kann er das Haus in der Regel (es gibt wie fast immer gesetzliche Ausnahmen) auch alleine verkaufen. Sind Sie beide Miteigentümer, ist es wichtig und sinnvoll, dass Sie sich beide einig sind, da Sie nur zusammen die Immobilie verkaufen können (um eine Zwangsversteigerung zu vermeiden). Auch sollte kein Zeitdruck herrschen, um einen Notverkauf zu vermeiden.

Wichtig für Sie und Ihren Ehegatten wird es sein, einen möglichst hohen Verkaufspreis zu erzielen, die Sie sich teilen werden.

Von Bedeutung sind aber auch die Schulden, die noch auf der Immobilie lasten. Hier müssen Sie – mit unserer Unterstützung – mit Ihrer Bank klären, ob diese mit einer vorzeitigen Rückzahlung der Schulden einverstanden ist.

In der Regel wird die Bank zustimmen, aber sie wird Ihnen den entgangenen Zinsgewinn, die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung stellen.”

Aber auch wenn Ihr Kreditvertrag insoweit den gesetzlichen Anforderungen Stand hält und eine Vorfälligkeitsentschädigung tatsächlich gezahlt werden muss, lohnt sich oft eine gewissenhafte Überprüfung, da auch die Höhe der geforderten Entschädigung nicht immer zutreffend berechnet ist. Auch hier sind hohe Einsparungen von mehreren tausend Euro denkbar.

Eine frühzeitige juristische Beratung in der Trennungsphase bedeutet eine maßgebliche Weichenstellung, dass der Hausverkauf finanziell erfolgreich durchgeführt werden kann. In der Beratung können Lösungswege aufgezeigt werden, um erhebliche finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Wenn Sie noch mehr zu diesem Thema wissen möchten, lesen Sie hier weiter.

Im Rahmen der Erstberatung können auch die aus dem Hausverkauf resultierenden unterhaltsrechtlichen Fragen und Konsequenzen besprochen werden. Durch den Wegfall der monatlichen Hypothekenraten oder eines sogenannten Wohnvorteiles ergeben sich wesentliche Änderungen, die die Unterhaltshöhe beeinflussen. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf Ihren Lebensstandard.

 

Was muss ich beachten, wenn ich bei einer Trennung meinen Ehegatten auszahle?

Sind Sie mit Ihrem Ehegatten einig, dass Sie dessen Haushälfte übernehmen und im Haus wohnen bleiben, müssen Sie sich auch über den Auszahlungsbetrag einigen. Oft gibt es ein großes Spannungsfeld, wenn sich die Eheleute über den Verkehrswert uneinig sind. Sollten Sie sich über den Wert nicht verständigen können, bieten wir Ihnen im Rahmen einer juristischen Erstberatung und unseres Scheidungsnetzwerkes die Möglichkeit, ein kostengünstiges Gutachten zu dem Wert Ihrer Immobilie einzuholen. Auf Basis solch eines objektiven Gutachtens kann mit unserer Hilfe meist doch eine Einigung über den Auszahlungsbetrag herbeigeführt werden.

Um den Ehepartner auszahlen zu können, sind noch viele weitere Fragen zu klären, z. B.:

  • Können die bestehenden Schulden übernommen und getragen werden?
  • Wird der Ehepartner hier aus der Bankenhaftung entlassen?
  • Muss ein neuer Kredit für die Auszahlung des Ehegatten aufgenommen werden?
  • Gibt es Auswirkungen auf den (Ehegatten-) Unterhalt?

Im Rahmen einer Bratung kann der Trennungsberater, der in unserem Netzwerk mithilft, Modellberechnungen für Sie erstellen, die alle Ihre Einnahmen und Ausgaben erfassen und gegenüberstellen, so dass Sie einen umfassenden Überblick über Ihre gesamte derzeitige finanzielle Situation erhalten, aber auch über Ihre künftige. So erhalten Sie rasch Planungssicherheit, um die für Sie maßgeblichen Entscheidungen treffen zu können.

Aufgrund der günstigen Finanzierungszinsen ist es interessant, eine Umschuldung zu prüfen, da durch niedrige Zinsen, die monatlichen Ausgaben reduziert werden können. Hierzu ist eine Bank unter Umständen bereit, wenn im Vorfeld im Rahmen einer einvernehmlichen Lösung Unterhaltsfragen rechtsverbindlich geklärt sind. Dies regeln wir für Sie durch eine umfassende Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung, die meist von den Banken anerkannt wird. Dies verschafft Ihnen nochmals rechtzeitig Planungs- und Rechtssicherheit.

Mehr zu diesem Thema finden Sie hier.

 

Wollen Sie nach der Trennung das Haus behalten?

Viele Ehegatten wollen nach der Trennung / Scheidung das Haus behalten. Das gewohnte Umfeld beliebt z. B. für die Kinder erhalten. Dieser Wunsch ist verständlich, aber er muss auch sorgfältig geprüft werden, um eine Schuldenfalle zu vermeiden.

Es empfiehlt sich daher, im Vorfeld insbesondere die finanziellen, steuerlichen und unterhaltsrechtlichen Aspekte zu prüfen.”

Im Grunde läuft es auf die Frage hinaus, kann ich mir das Haus leisten. Hier spielen Ihr Einkommen, Höhe von Unterhaltszahlungen, Höhe der monatlichen Hypothekenraten eine maßgebliche Rolle. Ist es möglich, die derzeitigen günstigen Zinskonditionen zu nutzen? Wir prüfen für Sie, ob Sie aufgrund der neuen verbaucherfreundlichen Rechtsprechnung des Bundesgerichtshofes Ihren Alt-Kreditvertrag vorzeitig ohne finanziellen Schaden kündigen können. Ist dies möglich, können Sie zu viel günstigeren Konditionen neu finanzieren und haben so hohe monatliche Kosteneinsparungen.

Mehr dazu lesen Sie hier.

 

 

Unverbindlichen Erstberatungstermin vereinbaren

0800 – 81 81 333 gebührenfrei aus dem dt. Festnetz

0163 – 48 13 868

Berlin • München • Hamburg • Stuttgart • Düsseldorf • Frankfurt • Leipzig • Nürnberg • Ingolstadt • Kassel • Hannover

 

Welche Auswirkungen hat der Trennungsunterhalt bei einem gemeinsamen Haus?

Sobald ein Ehepaar getrennt lebt, kann auf ein Anspruch auf Trennungsunterhalt entstehen, wenn ein Ehegatte weniger Einkomme hat das der andere. Dieser Unterhalt kann auch dann beansprucht werden, wenn das Ehepaar in dem gemeinsamen getrennt lebt.

Ich weise daraufhin:

Der Trennungsunterhalt muss geltend gemacht werden. Denn erst mit der Forderung nach Trennungsunterhalt ist dieser zu zahlen. Der Trennungsunterhalt kann nicht rückwirkend gefordert werden. Es ist daher zwingend notwendig, dass Sie schnell gleich zu Beginn der Trennung zu uns in anwaltliche Beratung kommen, damit Sie keine finanziellen Nachteile erfahren.

 

Es bestehen erhebliche Spannungsfelder, wenn einerseits ein Ehegatte keinen Trennungsunterhalt fordert und dieser auch nicht rückwirkend geltend machen kann und andererseits der andere Ehegatte z. B. Forderungen wegen Nutzungsentschädigung oder wegen des sogenannten Gesamtschuldnerausgleiches (ein Ehegatte zahlt alleine eheliche Schulden ab) geltend macht und damit den anderen Ehegatten mit hohen Forderungen konfrontiert, die u. U. auch begründet sind. Die Höhe des Trennungsunterhaltes ist grundsätzlich abhängig von der Höhe des jeweiligen Einkommens der Eheleute. Zudem basiert der Unterhalt aber auch auf dem Gedanken, dass beide Ehegatten Miete bezahlen. Muss ein Ehegatte keine Miete bezahlen, entweder weil das Haus bereits abbezahlt ist oder der andere Ehegatte die Hypothek alleine begleicht, führt diese ersparte Miete zu einem sogenannten Wohnvorteil. Dieser Wohnvorteil stellt quasi ein weiteres eigenes Einkommen dar und hat somit erheblichen Einfluss auf die Unterhaltshöhe.”

Der Wohnvorteil wird im Trennungsjahr und für die Zeit danach jeweils unterschiedlich bewertet (subjektiver und objektiver Wohnwert). Wohnt ein Ehegatte allein im gemeinsamen Haus, kann neben diesem Wohnvorteil auch eine Nutzungsentschädigung geschuldet sein, da der Ehegatte die Haushälfte des anderen Ehegatten bewohnt und dafür quasi Miete schuldet. Hier spielen ebenfalls unterhaltsrechtliche und steuerliche Fragen hinein, die in einer ausführlichen individuellen anwaltlichen Beratung besprochen und berechnet werden können.

 

Erhalte ich Prozesskostenhilfe, auch wenn ich ein Haus besitze?

Hat ein Scheidungsbetroffener wenig Geld, stellt sich die Frage, ob der Prozeßkostenhilfe, also staatliche Unterstützung für die gerichtsverfahre erhalten kann. Anzumerken ist an dieser Stelle kurz, dass diese Unterstützung im Familienrecht Verfahrenskostenhilfe genannt wird. Bei der Gewährung dieser Verfahrenskostenhilfe hat das Gericht auch zu prüfen, ob der Betroffene nur geringes Einkommen oder maßgebendes Vermögen im Sinne des Prozeßrechtes hat.

Grundsätzlich ist es denkbar, dass Prozeßkostenhilfe gewährt wird, auch wenn jemand (Mit-) Eigentümer eines Hauses. Es kommt darauf an, welches Einkommen oder Vermögenswerte im Übrigen vorhanden sind, welche Belastungen (z. B. Hypotheken) gegeben sind oder ob Kinder zu versorgen sind. Ob bei Ihnen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe gegeben sind, können wir gerne im Rahmen einer Erstberatung klären.

 

So helfen wir Ihnen

Bei einer anstehenden Trennung / Scheidung möchten die Betroffenen eine schnelle und kostengünstige Lösung erzielen.
Unser Ziel ist es für Sie, bereits im Trennungsjahr anstehende Probleme rechtssicher zu klären, so dass der spätere Scheidungstermin auf das Notwendigste beschränkt ist. Wir arbeiten mit Ihnen mehrere Lösungswege aus, die im Vorfeld auch wirtschaftlich analysiert werden, um eine Schuldenfalle zu vermeiden. So können Gerichtskosten oder Kosten des vom Gericht bestellten Gutachters von ca. 3.000,00 € gespart und der Trennungsprozeß verkürzt werden, eine evtl. Vorfälligkeitsentschädigung wird reduziert oder gänzlich vermieden, es kann ein Kostenvergleich bei Krediten vorgenommen werden, um Zinsen zu ersparen. Im Rahmen einer Scheidungsfolgevereinbarung kann im Trennungsjahr alles, auch die Eigentumsverhältnisse am Haus, verbindlich geklärt werden.

 

Unverbindliche Erstberatung

kostengünstiges Erstberatungsgespräch, für das wir uns gerne bis zwei Stunden Zeit nehmen, an. Wir informieren Sie über alle Fragen, die Ihre individuelle Lebenssituation und Ihre Wünsche sowie Ziele betreffen. Sie erhalten einen Überblick über alle Belange einer Trennung im Allgemeinen, aber auch für Ihren besonderen Fall.

Wir besprechen in einem Beratungstermin

  • Hauskredite und Unterhaltsleistungen im Trennungsjahr
  • Wohnungssituation
  • Unterhaltsleistungen während der Trennung
  • eine vorläufige Unterhaltsberechnung
  • über Vorfälligkeitsentschädigung bzw. Schadensersatzforderung der Bank

Wir erstellen z. B. für Sie eine vorläufige Unterhaltsberechnung oder prüfen vorab, ob eine Vorfälligkeitsentschädigung bzw. Schadensersatzforderung der Bank begründet sein kann.

Wir zeigen Ihnen verschiedene Lösungswege auf, entwickeln die für Sie stimmige Strategie und geben Ihnen Handlungsempfehlungen.

Wir sind überzeugt, dass durch eine frühzeige Beratung Fehlentscheidungen vermieden werden und der Trennungsprozeß schnell geregelt werden können. Informieren Sie sich über unsere Konzept für Ihre Trennung / Scheidung auch gerne in den Städten wie z. B. Hamburg, Nürnberg, Berlin und Frankfurt. Beratungsgespräche bieten wir auch noch in anderen Städten an, schauen dazu gerne in unsere beigefügte Liste.

Sie erreichen uns unter der gebührenfreien Servicenummer 0800 – 81 81 333 oder unter Mobil 0163 – 48 13 868.

Modifiziert am 25. Mai 2022Veröffentlicht am 25. März 2020

Gibt es eine schnelle Scheidung?

Sie und Ihr Ehepartner haben Beziehungsprobleme, es gibt Streit und Krisen in der Familie. Bei solchen familiären Konflikten und Problemen empfiehlt es sich, frühzeitig eine Beratung aufzusuchen, ein Berater kann Entscheidungshilfen geben und mit Ihnen gemeinsam einen Trennungsleitfaden entwickeln. So erfahren Sie rechtzeitig, welche Probleme in der nächsten Zeit gelöst werden müssen.

Auch Fragen zu Unterhaltsleistungen in der Trennung können wir rasch beantworten. Um den Trennungsprozess zu vereinfachen, ist auch zu klären, ob eine außergerichtliche Lösung für das Paar und die Familie von Vorteil ist und das Paar möglichst schnell und bereits zu Beginn der Trennung gemeinsam eine Scheidungsvereinbarung trifft, in der die Fragen zu Unterhalt, Wohnsituation, Hausschulden, Umgang mit den Kindern, etc. schnell und verbindlich festgelegt werden können.

Viele Eheleute suchen, um den Konflikt schnell zu lösen, eine schnelle Scheidung. Hierzu ist zu beachten, dass juristisch ein Trennungsjahr einzuhalten ist. Erfahrungsgemäß handeln viele Betroffene in dieser Zeit nicht, dies führt oft zu verschärften Konflikten. Es empfiehlt sich, wenn beide Ehegatten eine einvernehmliche Scheidung wollen, dass das Paar vieles im Vorfeld des gerichtlichen Scheidungsverfahrens regelt. Dies schafft Ihnen frühzeitig Planungs- und Rechtssicherheit.

Im Rahmen der Scheidungsberatung erstellen wir den Ehepaaren diverse Modellberechnungen und können so im Vorfeld Fehlentscheidungen rechtzeitig erkennen. Mit unserer Beratung können wir so verschiedene Lösungswege mit Ihnen besprechen, so dass die für Sie passende Lösung gefunden und festgelegt werden kann. Wenn Sie eine Trennungs- und Scheidungsvereinbarung getroffen haben, muss sich das Familiengericht nur noch um wenige Formalien kümmern und die Scheidung kann dort auf das Notwendigste kostengünstig beschränkt und schnell durchgeführt werden. Sie sind an einer schnellen und einvernehmlichen Scheidung interessiert? Holen Sie sich  juristischen Rat für Ihre Trennung oder Scheidung bei uns. Wir beantworten alle Ihre Fragen zu Hausschulden, Umgang mit den Kindern… etc.

Wir informieren Sie auch über:

  • Unterstützung mit  Entscheidungshilfen
  • Scheidungsvereinbarung schon bei Trennung
  • diverse Modellberechnungen geben Ihnen Klarheit für die Zukunft
  • wir entwickeln mit Ihnen einen Trennungsleitfaden
  • Ihre zukünftige Wohnsituation

Gerne unterstützen und informieren wir Sie darüber in einem unverbindlichen und kostengünstigen Erstberatungsgespräch. Sie erreichen mich unter der gebührenfreien
Servicenummer 0800 – 81 81 333
oder unter Mobil 0163 – 48 13 868. Gerne beraten wir Sie auch in den Städten wie z. B. Berlin, Frankfurt, Düsseldorf, Nürnberg. Schauen sie weiter unten in unsere Liste nach weiteren Städten.

Modifiziert am 25. Mai 2022Veröffentlicht am 19. Februar 2020

Unterhalt bei Trennung im Trennungsjahr

Mit Beginn der Trennung kommt es neben den emotionalen Belastungen häufig auch zu finanziellen Problemen. Viele Angelegenheiten müssen bis zur endgültigen Scheidung geregelt werden.

Zum Beispiel:

  • Wohnsituation
  • Fortzahlung der Miete oder die monatliche Kreditbelastung für das Haus
  • Krankenversicherung
  • Gründung des zweiten Haushaltes
  • Lohnsteuerklassenänderung
  • Umzugskosten
  • Zugewinn

In vielen Fällen ist es außerdem so, dass ein Ehepartner deutlich mehr oder weniger verdient als der andere. Im Falle einer Trennung muss aber auch der weniger verdienende Partner in der Lage sein, seine Lebenshaltungskosten aufzubringen. Dies wird im Familienrecht mit dem Trennungsunterhalt bzw. dem nachehelichen Unterhalt geregelt. Es empfiehlt sich daher schon zu Beginn der Trennung, eine anwaltliche Erstberatung aufzusuchen, um die unterhaltsrechtlichen Leistungen in Erfahrung zu bringen.

Denn mit Beginn der Trennung beginnt das Trennungsjahr und zeitgleich die Unterhaltspflicht. Dieser muss aber nicht rückwirkend gezahlt werden.

Um finanzielle Nachteile zu vermeiden ist, es daher notwendig, dass Sie Ihren Anspruch auf Unterhalt so früh wie möglich geltend machen. Sollten gemeinsame Kinder aus der Ehe hervorgegangen sein, so ist auch der Kindesunterhalt mit Beginn der Trennung zu leisten.

Da das Unterhaltsrecht durch verschiedene Faktoren, wie zum Beispiel das Einkommen der Ehepartner, die Anzahl der Kinder und die Steuerklassenänderung, beeinflusst wird, entstehen bereits hier starke Wechselwirkungen. Es ist daher ratsam, die Auswirkungen der Trennung auf Ihre Finanzen möglichst früh zu erkennen, um so weitere Planungen im Bezug auf Ihre Wohnsituation oder Kreditverbindlichkeiten tätigen zu können.

Hinsichtlich des Ehegattenunterhalts kam es im Jahr 2008 zu einer großen Reform und in den letzten Jahren kamen noch weitere Änderungen durch den Gesetzgeber und die Rechtsprechung hinzu. Das hatte zur Folge, dass die Unterhaltssituation des Unterhaltsberechtigten nun individuell beurteilt wird. Pauschallösungen wie vor der Reform 2008 werden nicht mehr getätigt.

Für den Unterhaltsleistenden bzw. den Unterhaltsempfänger ist es daher wichtig, möglichst früh die wirtschaftlichen Konsequenzen der verschiedenen Unterhaltsaspekte über den gesamten Scheidungsverlauf hinweg zu erkennen und rechtzeitig wichtige Entscheidungen für sich selbst treffen zu können.

Diese dynamischen Prozesse sind für den Laien sehr unübersichtlich und es gelingt diesen in der Regel nur schwer, den Überblick zu behalten.

Deshalb empfiehlt es sich, durch einen Rechtsanwalt eine Unterhaltsberechnung aufstellen zu lassen, welche dann in die anschließend vom Trennungsberater aufgestellte wirtschaftliche Modellberechnung einfließen kann. So haben Sie zu jedem Zeitpunkt Ihrer Trennung Klarheit über Ihre finanzielle Situation. Dies erleichtert das Treffen von wichtigen Entscheidungen, wie zum Beispiel über die Kreditfinanzierung Ihres Eigenheims, über Ihre zukünftige Wohnsituation und vieles weitere mehr.

Wie Sie sehen ist, es außerordentlich wichtig sich in Sachen Unterhalt frühzeitig Klarheit zu verschaffen. Nutzen Sie deshalb die Möglichkeit, im Rahmen eines kostengünstigen Erstberatungsgesprächs Ihre Fragen zu stellen und Übersicht über die eigenen Möglichkeiten zu erlangen.

Es ist außerordentlich wichtig sich in Sachen Unterhalt frühzeitig Klarheit zu verschaffen. Nutzen Sie im Rahmen eines kostengünstigen Erstberatungsgesprächs, Ihre Fragen zu stellen und Übersicht über die eigenen Möglichkeiten zu erlangen.

Lassen Sie sich informieren u.a. über:

  • Unterhaltshöhe im Trennungsjahr
  • wer bezahlt die zukünftige Rate der Immobilie
  • Gründung eines zweiten Haushalts
  • Lohnsteuerklassenänderung
  • Wer muss die Schulden zahlen

Auch in den Städten wie z. B. Stuttgart, München, Berlin und Hamburg bieten wir Ihnen Informationsgespräche zu dem Thema Trennungsunterhalt und Scheidung an. Rufen Sie uns umgehend unter der gebührenfreien Telefonnummer 0800 – 81 81 333 oder 0163 – 48 13 868 an. In der Liste weiter unten finden Sie noch weitere Städte, in denen wir Ihnen Termine anbieten.

Modifiziert am 25. Mai 2022Veröffentlicht am 11. September 2019

Scheidungskosten und wie man sie reduzieren kann

Scheidungsbetroffene können durch eine gute Planung ihre Scheidungsfolgekosten erheblich reduzieren. Das A und O ist die frühzeitige Information über alle anfallenden Kosten. Denn außer den reinen Anwalts- und Gerichtskosten gibt es eine Vielzahl an Folgekosten, an die man zunächst nicht denkt. Außerdem ist es wichtig zu wissen, dass die Scheidungskosten steigen, umso mehr Streitposten man vor Gericht verhandeln lässt und umso länger die Scheidung dauert. Eine außergerichtliche Einigung gleich zu Beginn der Trennung hilft dabei, erhebliche Scheidungskosten einzusparen („einvernehmliche Scheidung“).

Inhaltsverzeichis:

1. So berechnen Sie Ihre Scheidungskosten

Die erste Frage ist: Was muss in Ihrem Fall alles geregelt werden?

Sind es nur die reinen Gerichtskosten für die Scheidung mit Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich oder müssen Sie weitere Fragen vor Gericht klären? Dies können z. B. Sorgerecht, Ehevermögen, Haus oder Fragen zum Unterhalt sein, über die Sie sich streiten. Eine Scheidung ist immer eine Konfliktsituation: Je größer und länger der Konflikt andauert, desto höher werden Ihre Scheidungskosten pro Partei vor Gericht und auch Ihre Scheidungsfolgekosten. Es gibt jedoch eine Lösung: Fast alles können Sie auch außergerichtlich mit Hilfe unseres Scheidungsnetzwerks verbindlich vorab regeln. Dann beantragen Sie vor Gericht nur noch die Scheidung und den Versorgungsausgleich. So sparen Sie sich pro Partei die aufwändigen übrigen Kosten Ihrer Scheidung und minimieren die Gesamtkosten.

2. Praxisbeispiel:

Scheidungskosten für Ehepaar mit zwei Kindern. Ehemann, 45, und Ehefrau, 42, mit zwei Kindern, 12 und 9 Jahre alt, wollen sich scheiden lassen. Beide verdienen zusammen 3000 € netto. Im Rahmen der Scheidung wird der Versorgungsausgleich durchgeführt. Sowohl Ehemann als auch Ehefrau haben nur in die gesetzliche Rente eingezahlt und verfügen über keine zusätzliche Rentenversicherung. Nur der Antragsteller beauftragt einen Rechtsanwalt. Die reinen Rechtsanwaltskosten inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer kommen auf 1.532,13 €. Pro Person kommen noch 222 € Gerichtskosten hinzu. Die gesamten Scheidungskosten betragen dann 1.976,13 €.

Aber Achtung: Hier kommen noch die weiteren Scheidungskosten dazu und diese sind die höchsten Posten, wenn man sie vor Gericht mit verhandelt lässt! Natürlich muss der Unterhalt geregelt werden, eventuell das Sorge- und Umgangsrecht. Möglicherweise haben Ehemann und Ehefrau gemeinsamen Hausbesitz. Vielleicht will einer der Partner im Haus wohnen bleiben. Es geht um die Vermögensauseinandersetzung und den Zugewinnausgleich, zu regeln durch den Rechtsanwalt. Hier ist es wichtig, sich gleich zu Beginn der Trennung einen Überblick über sämtliche anfallenden Scheidungskosten und Scheidungsfolgekosten zu verschaffen! Wenn man diese Streitpunkte außergerichtlich vorab klären lässt, kann man sie geringhalten. Wir beraten Sie hierzu in unserer Erstberatung.

3. Wer muss Ihre Scheidungskosten bezahlen? Wer zahlt wie viel?

In den meisten Fällen zahlen Ehemann und Ehefrau ihre Scheidungskosten pro Person jeweils selbst. In manchen Fällen trägt ein Ehepartner die Scheidungskosten alleine, aber nur dann, wenn sich das Ehepaar so geeinigt hat oder wenn z. B. ein Ehegatte dem anderen einen Verfahrenskostenvorschuss bezahlen muss. Oft ist es auch möglich, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Hierdurch unterstützt der Staat Scheidungsbetroffene, die ihre Scheidungskosten nicht aus eigener Kraft bezahlen könnten. Eine Alternative bei uns in unserem Scheidungsnetzwerk ist die Ratenzahlung: Bei unseren Anwälten ist nach Absprache eine Ratenzahlung Ihrer anfallenden Scheidungskosten möglich. Sprechen Sie uns einfach an.

4. Können Sie Prozesskostenhilfe beantragen?

Wenn Sie sich Ihre Scheidung wegen Ihres geringen Einkommens nicht leisten können, können Sie Prozesskostenhilfe beziehungsweise Verfahrenskostenhilfe beantragen. Dies gilt auch, wenn Sie ohne Einkommen sind. Auf diese Weise erhalten Sie staatliche Unterstützung. Diese Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe gibt es in zwei verschiedenen Varianten: Bei der ersten übernimmt der Staat die Anwalts- und Gerichtskosten Ihrer Scheidung vollständig, z. B. wenn Sie ohne Einkommen sind (aber überprüft evtl. nach einigen Jahren diese Entscheidung). Bei der zweiten Variante der Unterstützung erhalten Sie ein zinsloses Darlehen, das Sie in Raten – abhängig von der Höhe Ihres Einkommens – nach und nach zurückzahlen. Wir beraten Sie gerne zur Prozesskostenhilfe in Ihrem Fall und beantragen gemeinsam mit Ihnen die Unterstützung.

5. Hartz 4 / IV: Wer zahlt Ihre Scheidung? Wer trägt sie?

Wenn Sie Hartz 4 Empfänger oder Geringverdiener sind, liegen die entsprechenden Zahlungen in der Regel unter der Freigrenze der Prozeßkostenhilfehilfe. Sie können daher als Hartz 4 / IV Empfänger oder auch als Geringverdiener Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe beantragen. Im Regelfall erhalten Sie unserer Erfahrung nach die staatliche Bewilligung und müssen die Scheidungskosten nicht wieder zurückzahlen, wenn sich Ihre finanziellen Verhältnisse nicht geändert haben. Einzelheiten können wir Ihnen in unserem Scheidungsnetzwerk erläutern. Denn Hartz 4 / IV Empfänger und Geringverdiener gehören zu denjenigen Scheidungsbetroffenen, die staatliche Hilfe beantragen dürfen.

6. Wie / wann setzen Sie Ihre Scheidung beim Finanzamt ab? Wo kann man diese außergewöhnliche Belastung eintragen?

Auch wenn Scheidungskosten in Deutschland seit 2013 nicht mehr als „außergewöhnliche Belastungen“ in den Steuererklärungsformularen auftauchen, sollte man diese bei der Steuererklärung des Finanzamts als „sämtliche Scheidungskosten“ angeben. Wo eintragen? Auf dem Formular der Steuererklärung sollte man diese Kosten weiterhin als „außergewöhnliche Belastungen“ eintragen. Lehnt das Finanzamt dies ab, sollte man Einspruch erheben. Denn es gibt einen Gerichtsbescheid vom 16.10.2014 in Rheinland-Pfalz, nachdem weiterhin Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung beim Finanzamt absetzbar sind. In welchem Jahr kann man Scheidungskosten mit der Steuererklärung absetzen?

Die außergewöhnliche Belastung muss man im Jahr der Zahlung selbst in der Steuererklärung des Finanzamts geltend machen bzw. absetzen (und nicht erst nach Abschluss des Prozesses!). Ein anderer steuerlicher Aspekt für Scheidungsbetroffene ist die Spekulationssteuer für Hausbesitz, die es zu beachten gilt. Spekulationssteuer kann anfallen, wenn ein Ehegatte seinen Hausanteil an den anderen verkauft. Hier ist zu unterscheiden, ob die Immobilie als Kapitalanlage erworben wurde und vermietet ist oder ob das Haus von dem Ehepaar selbst bewohn wurde.

Die Spekulationsfrist gilt bei fremdgenutzten Immobilien immer 10 Jahre, gerechnet vom Notarvertrag des Kaufs bis zum Notarvertrag des Verkaufs. Hat das Ehepaar das Haus zumindest die letzte die Jahre selbst bewohnt, fällt hier bei einem Verkauf an den anderen Ehegatten in der Regel keine Spekulationssteuer an. Wird die Immobilie im Rahmen der Scheidung auf den anderen Ehegatten übertragen, fällt meist auch keine Grunderwerbssteuer an.

Achtung: Steuerliche Änderungen treten nicht erst ab der gerichtlichen Scheidung ein, sondern schon zuvor.

Wer sich im Laufe eines Jahres trennt, wird vom Finanzamt noch wie Ehemann und Ehefrau behandelt, d. h. man kann für die Steuererklärung zwischen Zusammenveranlagung oder getrennter Veranlagung wählen. Wer sich im Laufe des Jahres scheiden lässt, vorher aber noch zusammengelebt hat, kann in der Regel ebenfalls zwischen Zusammenveranlagung oder getrennter Veranlagung bei der Steuererklärung für das vorangegangene Jahr wählen. Wer aber durchgehend während eines Kalenderjahres getrennt lebte, kann nur noch die Einzelveranlagung als Steuererklärung beantragen. Wir beraten Sie gerne, wie Sie bei Ihren Steuerfragen vorgehen müssen.

Die Problematik ist vielschichtig und hat verschiedenste Auswirkungen, insbesondere auf Unterhalt.

Es ist immer der besondere Einzelfall zu betrachten, was nur bei einem persönlichem Erstberatungsgespräch möglich, bei dem alle maßgeblichen Details Ihrer individuellen Angelegenheit ausführlich mit Ihnen zusammen erarbeitet werden.

7. Spartipps für Ihre Scheidung: die außergerichtliche Einigung

Die meisten Scheidungskosten kann man unserer Erfahrung nach im Durchschnitt gering halten beziehungsweise minimieren, wenn man sich gleich zu Beginn der Trennung über die wichtigsten strittigen Fragen außergerichtlich verbindlich einigt (in unserem Scheidungsnetzwerk sind wir bei außergerichtlichen Scheidungsvereinbarungen behilflich). Streitet das Ehepaar z. B. bei Gericht über den Wert des gemeinsamen Hauses, so können hier allein für einen gerichtlich bestellten Sachverständigen zusätzliche Kosten von ca. 3.000,00 € entstehen. Bei einer außergerichtlichen Einigung können solche Kosten erheblich reduziert werden (ab ca. 700,00 €). Der Vorteil einer einvernehmlichen Scheidung ist auch, dass es dann reicht, wenn sich nur ein Partner für das gerichtliche Scheidungsverfahren einen Anwalt nimmt. Wer trägt die Kosten, wer zahlt wie viel, wer zahlt den Anwalt? Die Kosten für diese einvernehmliche Scheidung werden letztlich hälftig pro Person geteilt. Sehr wichtig ist es auch, im Vorfeld die zukünftige wirtschaftliche Situation vollständig im Detail zu klären. Wir können Ihnen hierzu in unserer Erstberatung weiterhelfen.

8. Zahlt die Rechtsschutz-Versicherung Ihre Scheidungskosten? Wer zahlt den Anwalt?

Die Rechtsschutz-Versicherung in Deutschland zahlt nur das Erstberatungsgespräch beim Rechtsanwalt. Allerdings ist das Erstberatungsgespräch sehr nützlich für Sie, um sich einen Überblick über die wichtigsten Streitfragen und Kosten zu verschaffen, die auf Sie zukommen. Im Rahmen unseres Scheidungsnetzwerks gibt Ihnen unser Rechtsanwalt in der Erstberatung – die Abwicklung mit der Rechtsschutz-Versicherung übernehmen wir für Sie – wichtige Informationen zu Ihrem persönlichen Fall. Ein Hinweis: Einige Rechtsschutz-Versicherungen beinhalten unserer Erfahrung nach einen Selbstbehalt. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Rechtsschutz-Versicherung oder sprechen Sie uns einfach an.

9. Unerwartete Scheidungskosten: So reduzieren Sie die indirekten Kosten Ihrer Scheidung.

Indirekte Kosten wie Umzug, neue Wohnungseinrichtung, Gründung eines zweiten Haushalts (z. B. für den Mann), Kaution für die neue Wohnung oder Vorfälligkeitsentschädigung bei Kreditkündigung wegen Hausbesitz werden oft bei der Scheidungskostenplanung übersehen. Allerdings haben verbraucherfreundliche Gerichtsurteile vielen Scheidungsbetroffenen sehr geholfen.

Denn viele Hauskredite dürfen ohne Schadenersatzforderung gekündigt werden. Auf diese Weise können Forderungen von im Durchschnitt bis zu 30.000 € vermieden werden. Im Rahmen unserer Erstberatung führen wir für Sie gerne eine Vorabprüfung Ihres Hauskreditvertrags durch (im Preis inklusive).

Ist die Vorfälligkeitsentschädigung rechtmäßig und wenn ja, in welcher Höhe? Sogar wenn die Bank diese Forderung stellen darf, Sie sie aber nicht zurückzahlen können, können wir mit Ihnen alternative Lösungsmodelle erarbeiten, um eine Schuldenfalle zu vermeiden. Ist Ihr Haus bereits zum Streitfall geworden, können wir feststellen, ob Sie Ihr Haus vielleicht unter Wert an Ihren Ehemann/Ihre Ehefrau verkaufen. Wenn es hingegen die hohen Unterhaltsleistungen unmöglich machen, das Haus weiter zu behalten, steht unserer Erfahrung nach oft ein Notverkauf im Raum. Auch hier zeigen wir Ihnen Wege auf, wie Sie diesen vermeiden können, damit keine Schuldenfalle entsteht. Unser Scheidungsnetzwerk führt bei Bedarf auch Kreditvergleiche für Neufinanzierungen durch.

10. Was treibt die Scheidungskosten nach oben?

• Die Konfliktsituation dauert zu lange an: Die Konflikte zwischen Ehemann und Ehefrau eskalieren und werden mehr. Hieraus ergibt sich mehr Klärungsbedarf vor Gericht.

• Die Gesprächsfronten verhärten zunehmend: Machtspiele um Kinder, Unterhalt, Haushalt und Kredite dauern an und verursachen weitere Kosten.

Fehlinformationen von Freunden, Verwandten oder veralteten Internetseiten führen zu gefährlichem Halbwissen: Man handelt nicht, weil man sich sicher fühlt. So stellt man erst am Schluss fest, dass man sich geirrt hat. Die Folge sind im Durchschnitt oft viel höhere Scheidungskosten.

Fazit: Frühzeitige Planung hilft Scheidungskosten gering halten

Indirekte Kosten (alle Kosten außer den reinen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten) wie z. B. Schadenersatzforderungen der Bank bei vorzeitiger Kreditkündigung für ein Haus, Gründung eines zweiten Haushalts, laufender Unterhalt, etc. müssen unserer Erfahrung nach von Anfang an in die Scheidungskosten mit eingerechnet werden, um eine Schuldenfalle zu vermeiden. Zusätzlich sollte, wer Anspruch hat, sich zur Prozesskostenhilfe informieren und diese beantragen.

11. Erstberatung zu Ihren Scheidungskosten

Sie haben noch Fragen zu Ihren Scheidungskosten in Ihrem individuellen Fall?

Gerne können wir Ihnen im Rahmen unserer Erstberatung eine Einschätzung zu Ihren Scheidungskosten geben.

• Wir helfen, wenn es um Prozesskostenhilfe geht und unterstützen Sie beim Ausfüllen des Formulars beziehungsweise bei der Abwicklung.

• Wir nehmen gerne Ihre Rechtsschutzversicherung an, wenn es um die Erstberatung geht. Bitte sprechen Sie uns einfach dazu an.

• Wir bieten Ihnen die Beratung durch unsere kundigen Rechtsanwälte in vielen Städten an: Nachfolgend finden Sie die Städte in Ihrer Region mit Servicetelefonnummer (Sie werden auf die Website des entsprechenden Rechtsanwalts in unserem Netzwerk geleitet). Hier können Sie sich ganz einfach einen Termin geben lassen.

• Wir beraten Sie in der Erstberatung bis zu zwei Stunden: In dem Erstberatungshonorar ist (auf Wunsch) auch die Prüfung der Vorfälligkeitsentschädigung Ihres alten Hauskredits enthalten.

Hinweis zu unseren Rechtsanwalts- und Scheidungskosten:

• Bei den anwaltsbezogenen Scheidungskosten rechnen unsere Rechtsanwälte nur die vorgeschriebenen Mindestgebühren ab.

• Auch Prozesskostenhilfe-Mandate sind uns gerne willkommen.

• Die Scheidungskosten (mit Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich) richten sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert/Streitwert/Verfahrenswert, nach dem Einkommen, dem Vermögen und danach, was alles an Streitigkeiten geklärt werden muss. Im Erstberatungsgespräch nennen wir Ihnen eine Einschätzung Ihrer Kosten und die Möglichkeiten der Kostensenkung.

• Gerne ist es bei uns möglich, anfallende Rechtsanwaltsgebühren in für Sie passenden Raten zu zahlen.

• Nehmen Sie ein unverbindliches Erstgespräch bei uns wahr. Hier können auch alle auf Sie zukommenden Kosten besprochen werden.

Unverbindliche Erstberatung

Rufen Sie uns umgehend unter der gebührenfreien Telefonnummer 0800 – 81 81 333 oder 0163 – 48 13 868 an oder nutzen Sie unser Kontaktformular für die Vereinbarung eines Beratungstermins. In der Regel erhalten Sie einen Termin bei uns binnen 48 Stunden.

Erstberatungstermine können wir Ihnen gerne in z. B. folgenden Städten anbieten.

Modifiziert am 25. Mai 2022Veröffentlicht am