Sie haben Schulden, können diese alleine nicht mehr bedienen oder haben den Überblick darüber verloren? Hier empfehlen wir Ihnen, zeitnah einen Termin zur Schuldnerberatung wahrzunehmen.
Der Schuldnerberater erstellt einen Plan für außergerichtliche Lösungen oder reicht für Sie den Privat-Insolvenzantrag bei Gericht ein
In dringen Fällen bieten wie eine kurzfristige Erstberatung an
Schritt für Schritt für ein schuldenfreies Leben
Kommen Sie möglichst zeitnah zu uns
Bringen Sie alle Unterlagen mit – auch ungeordnet
Wir erarbeiten für Sie außergerichtliche und gerichtliche Lösungen
Themenüberblick
Wann sollten Sie eine Schuldnerberatung kontaktieren?
wie hilft eine Schuldnerberatung
welche Wege führen aus den Schulden
unverbindliche Erstberatung
Die Ursache der Schulden
Sie haben hohe Schulden und wissen nicht mehr, wie Sie diese bezahlen sollen? Oder haben Sie den Überblick über Ihre Schulden verloren?
Schulden entstehen durch z.B. einen finanzierten Familienurlaub, das neue Auto, die neue Küche oder Sie haben mehrere Kredite aufgenommen. Ihre monatlichen Einkünfte reichen nicht mehr aus, um Ihre finanzielle Situation selbst abzudecken. Mahnschreiben, Post vom Gericht oder Gerichtsvollzieher häufen sich an. Erfahren Sie hier, wie wir Ihnen Lösungswege raus aus den Schulden anbieten können:
Wann sollten Sie Schuldnerberatung kontaktieren?
Warten Sie nicht länger und resignieren Sie auf keinen Fall. Je eher Sie sich von unserem erfahrenen Schuldnerberater unterstützen lassen, desto schneller sind Ihre Schulden geregelt.
Gerade für Menschen in Ihrer Situation hat der Gesetzgeber das Instrument der Verbraucherinsolvenz geschaffen. Damit erhalten Sie die Chance, wieder schuldenfrei zu werden.
Nutzen Sie diese Chance!
Wie hilft eine Schuldnerberatung?
In einem unverbindlichen Erstberatungsgespräch wird Ihnen der Ablauf eines Privatinsolvenzverfahrens erklärt. Wir prüfen z. B. im Falle einer Scheidung, ob Sie für Schulden Ihres Ehepartners mithaften. Wir koordinieren für Sie auch Ihre Scheidung und die Privatinsolvenz. Wir prüfen unter anderem, ob Sie für das gerichtliche Scheidungsverfahren Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben. Das bedeutet, Sie müssten dann für die Scheidung nichts bezahlen.
Auch zeigen wir Ihnen Möglichkeiten einer außergerichtlichen Lösung auf und erklären Ihnen auch das Verfahren der Schuldenbereinigung.
Ihre Unterlagen, insbesondere die Mahnschreiben, sortieren wir, um die genaue Schuldenhöhe zu ermitteln, damit wir zuerst versuchen können, mit den Gläubigern einen Vergleich auszuhandeln.
Damit führen wir, soweit erforderlich, das gerichtliche Scheidungsbereinigungsverfahren für Sie durch und füllen alle erforderlichen Formulare aus. Sollte hier es auch erforderlich sein, ein P-Konto (pfändungsgeschütztes Konto) einzurichten, helfen wir Ihnen bei der Einrichtung und stellen Ihnen die für die Bank erforderliche Bescheinigung kostenfrei aus.
Welche Möglichkeiten bieten sich an, um aus den Schulden rauszukommen?
– Außergerichtliche Schuldenregulierung
Wir versuchen, mit den Gläubigern außergerichtliche Lösungen zu erarbeiten. Hier können z. B. entweder monatliche vernünftige Ratenzahlungen über eine bestimmte Zeit vereinbart werden. Denkbar ist es auch, Schulden durch eine ermäßigte Einmalzahlung zu erledigen. Hier prüfen wir stets Ihre finanziellen Möglichkeiten und richten unser Handeln danach aus.
– Privatinsolvenz
Ist eine außergerichtliche Schuldenregulierung nicht möglich oder sinnvoll, bereiten wir den gerichtlichen Antrag auf Privatinsolvenz mit Ihnen vor. Dazu füllen wir alle erforderlichen Formulare aus. Wir erstellen die Bescheinigungen und reichen den Antrag bei Gericht ein. Während des Privatinsolvenzverfahrens und der Wohlverhaltensphase, die derzeit bis zu sechs Jahren dauern kann, stehen wir Ihnen immer zur Seite. Es bestehen Bestrebungen, die Dauer der Wohlverhaltensphase auf drei Jahre zu verkürzen.
Während der Wohlverhaltensphase wird der pfändbare Teil Ihres Einkommens an einen Treuhänder abgeben. Je nach Anzahl Ihrer Familienmitglieder gibt es hohe Freibeträge, die in der sogenannten Pfändungstabelle geregelt sind.
Fazit
Eine Privatinsolvenz ist oft die beste Lösung, um schuldenfrei zu werden und eine positive Lebensperspektive zu gewinnen. Wir regeln hier für Sie alles, füllen alle erforderlichen Formulare aus, kümmern uns um den Schriftverkehr und stellen erforderliche Anträge. So fällt die gesamte unangenehme Post weg, es gibt keine Mahnschreiben mehr, keinen Gerichtsvollzieher und keine Zwangsvollstreckung. Es kehrt wieder Ruhe in Ihr Leben ein und nach einigen Jahren sind alle Ihre Schulden weg. Sie haben durch das Insolvenzverfahren im Grunde keine Nachteile, sondern nur Vorteile.
Es bleibt insbesondere genügend Geld für die Familie zum Leben übrig
Die Kosten, die durch ein solches Insolvenzverfahren entstehen, sind im Verhältnis zu den Schulden, die nicht mehr bezahlt werden müssen, gering und können auch in angemessenen Raten bei uns bezahlt werden.
Unverbindliche Erstberatung
Sie haben noch weitere Fragen zum Thema Privatinsolvenz in Ihrer speziellen Situation. Wir bieten Ihnen hierzu eine umfangreiche (telefonische) kostengünstige Erstberatung an.
Ihre Vorteile:
kurzfristige Terminvergabe
fachkundige Schuldnerberatung
wir füllen für Sie alle notwendigen Formulare aus
schnelle Antragsbearbeitung
wir betreuen Sie in allen Bundesländern und reichen den Antrag für Sie ein.
Die Kosten für das Erstberatungsgespräch belaufen sich auf 120,00 €.
Rufen Sie uns heute noch an, damit Sie Ihre Schulden in den Griff bekommen und Zuversicht haben können. Haben Sie noch persönliche Fragen, vereinbaren Sie einen (Telefon-) Termin mit uns unter der gebührenfreien Telefonnummer0800 – 81 81 333 oder Mobil 0163 – 48 13 868 an.
Modifiziert am 24. Mai 2022Veröffentlicht am 10. Juli 2020
Das deutsche Scheidungsrecht erfordert in der Regel, dass Sie und Ihre Ehepartner ein Jahr getrennt leben müssen, bevor der Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht werden kann. Oft stellen sich die Betroffenen die Frage, wer ausziehen muss bzw. wer künftig das Zutrittsrecht zum Haus hat. Grundsätzlich erlaubt das Scheidungsrecht, dass ein Ehepaar während des Trennungsjahres auch in dem gemeinsamen Haus getrennt leben kann. Dies hat aber nur Sinn, wenn beide Ehepartner diese Art der Trennung akzeptieren können, ansonsten empfiehlt es sich, dass ein Ehegatte auszieht.
Findet sich keine gemeinsame Lösung, stellt sich die Frage, wer ausziehen oder das Haus verlassen muss. Hier wird zu z. B. berücksichtigen sein, wer die gemeinsamen Kinder betreut, wer zukünftig den Hauskredit bezahlt oder wer künftig allein im Haus wohnen bleiben wird. Sollte keine außergerichtliche Einigung erzielt werden, muss das Familiengericht hierüber in einem Wohnungszuweisungsverfahren entscheiden.
Wer nur übergangsweise ausziehen will, z. B. um die häuslichen Spannungen zu beruhigen, muss beachten, dass er das Zutrittsrecht oder das Recht verliert, in das Haus zurückzuziehen, wenn er sechs Monate ausgezogen war, ohne seine Rückkehrabsicht zu dokumentieren. Auch ein Hausschlüssel ist sodann abzugeben bzw. darf nicht mehr benutzt werden. Wichtig ist es, dass Sie und Ihr Ehegatte hier regeln, wer den Hauskredit oder die laufenden Hauskosten (z. B. Energiekosten, Telefon, Rundfunk) bezahlt und zudem der Trennungs- und der Kindesunterhalt berechnet und festgelegt werden. Kommt hier eine Einigung nicht zustande, werden die gesamten Hauslasten in die Unterhaltsberechnungen einbezogen; derjenige, der diese Kosten trägt, kann dann in der Regel nur weniger Unterhalt bezahlen.
Mit der Trennung ist sodann auch der Trennungsunterhalt zu regeln. Dies ist unverzüglich mit der Trennung vorzunehmen, da dieser nicht rückwirkend geltend gemacht werden kann und so keine wirtschaftlichen Nachteile für Sie entstehen können.
Darf ein neuer Partner die Ehewohnung betreten bzw. den Ehegatten besuchen?
Bei der Ehewohnung handelt es sich um einen schützenswerten Raum, der von Dritten nicht gestört werden darf. Es ist einem Ehegatten daher nicht zumutbar, wenn sich der neue Lebensgefährte des Ehepartners in der noch gemeinsamen Wohnung aufhält oder gar dort übernachtet. Missachtet ein Ehegatte diese Rechte des anderen, kann vor Gericht auf Unterlassung geklagt werden.
Wie sind die Hausschulden bei einer Trennung zu regeln?
Sie haben den Kauf Ihres Hauses finanziert. Bisher wurden die Hypothekenraten des Hausdarlehens aus dem Familieneinkommen bezahlt. Mit der Trennung ist die Bezahlung zwischen den Ehegatten neu aufzuteilen, da die Bank weiterhin die monatlichen Raten fordert.
Werden diese nicht pünktlich geleistet, steht der Verkauf des Hauses bis hin zur Zwangsversteigerung an; damit verbunden ist eine vorzeitige Kreditkündigung, die zu einer hohen Vorfälligkeitsentschädigung führt (hier sind Summen bis 30.000,00 € keine Seltenheit).
Bei der Frage, wer die monatlichen Raten weiterhin bezahlt, ist darauf abzustellen, wer von beiden Ehegatten überhaupt diese Raten bezahlen kann (wer hat ausreichendes Einkommen?) und wer im Haus derzeit wohnt. Es werden auch langfristige Perspektiven von Bedeutung sein, wer auch nach der Scheidung die Raten zahlen kann oder wer das Haus übernimmt, falls es nicht verkauft wird. Auch die Zahlung von Trennungsunterhalt ist maßgebend.
Sollten beide Eheleute nach der Trennung / Scheidung überschuldet sein, da sie keine Regelung bzgl. der Hausschulden gefunden haben, droht sogar eine Privatinsolvenz.
Mehr zu diesem Thema, wie die Schulden in der Trennungsphase zu regeln sind, finden Sie hier.
Was muss ich beachten, wenn ich bei einer Trennung das gemeinsame Haus verkaufen möchte, auch um sehr hohen Schadensersatz bei der Bank zu vermeiden?
Sie und Ihr Ehegatte haben entscheiden, dass keiner von Ihnen beiden das gemeinsame Haus behalten wird. Hier ist zuerst noch einmal zu überprüfen, ob die Immobilie tatsächlich Ihnen beide gehört oder ob nur einer von Ihnen beiden als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Ist nur einer von Ihnen beiden als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, kann er das Haus in der Regel (es gibt wie fast immer gesetzliche Ausnahmen) auch alleine verkaufen. Sind Sie beide Miteigentümer, ist es wichtig und sinnvoll, dass Sie sich beide einig sind, da Sie nur zusammen die Immobilie verkaufen können (um eine Zwangsversteigerung zu vermeiden). Auch sollte kein Zeitdruck herrschen, um einen Notverkauf zu vermeiden. Wichtig für Sie und Ihren Ehegatten wird es sein, einen möglichst hohen Verkaufspreis zu erzielen, die Sie sich teilen werden. Von Bedeutung sind aber auch die Schulden, die noch auf der Immobilie lasten. Hier müssen Sie – mit unserer Unterstützung – mit Ihrer Bank klären, ob diese mit einer vorzeitigen Rückzahlung der Schulden einverstanden ist.
In der Regel wird die Bank zustimmen, aber sie wird Ihnen den entgangenen Zinsgewinn, die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung stellen.”
Beträge in fünfstelliger Höhe sind hier keine Seltenheit. Um diesen hohen Betrag verringert sich Ihr Gewinn aus dem Hausverkauf, oft erheblich. Um sich vor diesen Kosten und einer evtl. hieraus resultierenden Schuldenfalls zu schützen, empfiehlt es sich, möglichst früh sich in anwaltliche Beratung zu begeben, um sich alternative Lösungswege aufzeigen zu lassen. Hierzu hat der Bundesgerichtshof verbraucherfreundlich entschieden, dass gewisse Kreditverträge aus den Jahren 2002 bis 2010 evtl. unwirksam sind, so dass unter Umständen eine solche Vorfälligkeitsentschädigung nicht bezahlt werden muss.
Dies können wir im Rahmen einer Erstberatung auch vorab für Sie prüfen. Sollten Anhaltspunkte vorliegen, dass auch Ihr Kreditvertrag solche Mängel aufweist, kann eine umfassende Prüfung erfolgen und es können auch Ihre berechtigten Ansprüche gegenüber der finanzierenden Bank geltend gemacht werden. Oft muss dann die geforderte Vorfälligkeitsentschädigung von oft bis zu 30.000,00 € oder mehr gar nicht bezahlt werden.”
Aber auch wenn Ihr Kreditvertrag insoweit den gesetzlichen Anforderungen Stand hält und eine Vorfälligkeitsentschädigung tatsächlich gezahlt werden muss, lohnt sich oft eine gewissenhafte Überprüfung, da auch die Höhe der geforderten Entschädigung nicht immer zutreffend berechnet ist. Auch hier sind hohe Einsparungen von mehreren tausend Euro denkbar.
Eine frühzeitige juristische Beratung in der Trennungsphase bedeutet eine maßgebliche Weichenstellung, dass der Hausverkauf finanziell erfolgreich durchgeführt werden kann. In der Beratung können Lösungswege aufgezeigt werden, um erhebliche finanzielle Nachteile zu vermeiden.
Wenn Sie noch mehr zu diesem Thema wissen möchten, lesen Sie hier weiter.
Im Rahmen der Erstberatung können auch die aus dem Hausverkauf resultierenden unterhaltsrechtlichen Fragen und Konsequenzen besprochen werden. Durch den Wegfall der monatlichen Hypothekenraten oder eines sogenannten Wohnvorteiles ergeben sich wesentliche Änderungen, die die Unterhaltshöhe beeinflussen. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf Ihren Lebensstandard.
Sie und Ihr Ehegatte haben entscheiden, dass keiner von Ihnen beiden das gemeinsame Haus behalten wird. Hier ist zuerst noch einmal zu überprüfen, ob die Immobilie tatsächlich Ihnen beide gehört oder ob nur einer von Ihnen beiden als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Ist nur einer von Ihnen beiden als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, kann er das Haus in der Regel (es gibt wie fast immer gesetzliche Ausnahmen) auch alleine verkaufen. Sind Sie beide Miteigentümer, ist es wichtig und sinnvoll, dass Sie sich beide einig sind, da Sie nur zusammen die Immobilie verkaufen können (um eine Zwangsversteigerung zu vermeiden). Auch sollte kein Zeitdruck herrschen, um einen Notverkauf zu vermeiden.
Wichtig für Sie und Ihren Ehegatten wird es sein, einen möglichst hohen Verkaufspreis zu erzielen, die Sie sich teilen werden.
Von Bedeutung sind aber auch die Schulden, die noch auf der Immobilie lasten. Hier müssen Sie – mit unserer Unterstützung – mit Ihrer Bank klären, ob diese mit einer vorzeitigen Rückzahlung der Schulden einverstanden ist.
In der Regel wird die Bank zustimmen, aber sie wird Ihnen den entgangenen Zinsgewinn, die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung stellen.”
Aber auch wenn Ihr Kreditvertrag insoweit den gesetzlichen Anforderungen Stand hält und eine Vorfälligkeitsentschädigung tatsächlich gezahlt werden muss, lohnt sich oft eine gewissenhafte Überprüfung, da auch die Höhe der geforderten Entschädigung nicht immer zutreffend berechnet ist. Auch hier sind hohe Einsparungen von mehreren tausend Euro denkbar.
Eine frühzeitige juristische Beratung in der Trennungsphase bedeutet eine maßgebliche Weichenstellung, dass der Hausverkauf finanziell erfolgreich durchgeführt werden kann. In der Beratung können Lösungswege aufgezeigt werden, um erhebliche finanzielle Nachteile zu vermeiden.
Wenn Sie noch mehr zu diesem Thema wissen möchten, lesen Sie hier weiter.
Im Rahmen der Erstberatung können auch die aus dem Hausverkauf resultierenden unterhaltsrechtlichen Fragen und Konsequenzen besprochen werden. Durch den Wegfall der monatlichen Hypothekenraten oder eines sogenannten Wohnvorteiles ergeben sich wesentliche Änderungen, die die Unterhaltshöhe beeinflussen. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf Ihren Lebensstandard.
Was muss ich beachten, wenn ich bei einer Trennung meinen Ehegatten auszahle?
Sind Sie mit Ihrem Ehegatten einig, dass Sie dessen Haushälfte übernehmen und im Haus wohnen bleiben, müssen Sie sich auch über den Auszahlungsbetrag einigen. Oft gibt es ein großes Spannungsfeld, wenn sich die Eheleute über den Verkehrswert uneinig sind. Sollten Sie sich über den Wert nicht verständigen können, bieten wir Ihnen im Rahmen einer juristischen Erstberatung und unseres Scheidungsnetzwerkes die Möglichkeit, ein kostengünstiges Gutachten zu dem Wert Ihrer Immobilie einzuholen. Auf Basis solch eines objektiven Gutachtens kann mit unserer Hilfe meist doch eine Einigung über den Auszahlungsbetrag herbeigeführt werden. Um den Ehepartner auszahlen zu können, sind noch viele weitere Fragen zu klären, z. B.:
Können die bestehenden Schulden übernommen und getragen werden?
Wird der Ehepartner hier aus der Bankenhaftung entlassen?
Muss ein neuer Kredit für die Auszahlung des Ehegatten aufgenommen werden?
Gibt es Auswirkungen auf den (Ehegatten-) Unterhalt?
Im Rahmen einer Bratung kann der Trennungsberater, der in unserem Netzwerk mithilft, Modellberechnungen für Sie erstellen, die alle Ihre Einnahmen und Ausgaben erfassen und gegenüberstellen, so dass Sie einen umfassenden Überblick über Ihre gesamte derzeitige finanzielle Situation erhalten, aber auch über Ihre künftige. So erhalten Sie rasch Planungssicherheit, um die für Sie maßgeblichen Entscheidungen treffen zu können.
Aufgrund der günstigen Finanzierungszinsen ist es interessant, eine Umschuldung zu prüfen, da durch niedrige Zinsen, die monatlichen Ausgaben reduziert werden können. Hierzu ist eine Bank unter Umständen bereit, wenn im Vorfeld im Rahmen einer einvernehmlichen Lösung Unterhaltsfragen rechtsverbindlich geklärt sind. Dies regeln wir für Sie durch eine umfassende Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung, die meist von den Banken anerkannt wird. Dies verschafft Ihnen nochmals rechtzeitig Planungs- und Rechtssicherheit.
Viele Ehegatten wollen nach der Trennung / Scheidung das Haus behalten. Das gewohnte Umfeld beliebt z. B. für die Kinder erhalten. Dieser Wunsch ist verständlich, aber er muss auch sorgfältig geprüft werden, um eine Schuldenfalle zu vermeiden.
Es empfiehlt sich daher, im Vorfeld insbesondere die finanziellen, steuerlichen und unterhaltsrechtlichen Aspekte zu prüfen.”
Im Grunde läuft es auf die Frage hinaus, kann ich mir das Haus leisten. Hier spielen Ihr Einkommen, Höhe von Unterhaltszahlungen, Höhe der monatlichen Hypothekenraten eine maßgebliche Rolle. Ist es möglich, die derzeitigen günstigen Zinskonditionen zu nutzen? Wir prüfen für Sie, ob Sie aufgrund der neuen verbaucherfreundlichen Rechtsprechnung des Bundesgerichtshofes Ihren Alt-Kreditvertrag vorzeitig ohne finanziellen Schaden kündigen können. Ist dies möglich, können Sie zu viel günstigeren Konditionen neu finanzieren und haben so hohe monatliche Kosteneinsparungen.
Welche Auswirkungen hat der Trennungsunterhalt bei einem gemeinsamen Haus?
Sobald ein Ehepaar getrennt lebt, kann auf ein Anspruch auf Trennungsunterhalt entstehen, wenn ein Ehegatte weniger Einkomme hat das der andere. Dieser Unterhalt kann auch dann beansprucht werden, wenn das Ehepaar in dem gemeinsamen getrennt lebt.
Ich weise daraufhin:
Der Trennungsunterhalt muss geltend gemacht werden. Denn erst mit der Forderung nach Trennungsunterhalt ist dieser zu zahlen. Der Trennungsunterhalt kann nicht rückwirkend gefordert werden. Es ist daher zwingend notwendig, dass Sie schnell gleich zu Beginn der Trennung zu uns in anwaltliche Beratung kommen, damit Sie keine finanziellen Nachteile erfahren.
Es bestehen erhebliche Spannungsfelder, wenn einerseits ein Ehegatte keinen Trennungsunterhalt fordert und dieser auch nicht rückwirkend geltend machen kann und andererseits der andere Ehegatte z. B. Forderungen wegen Nutzungsentschädigung oder wegen des sogenannten Gesamtschuldnerausgleiches (ein Ehegatte zahlt alleine eheliche Schulden ab) geltend macht und damit den anderen Ehegatten mit hohen Forderungen konfrontiert, die u. U. auch begründet sind. Die Höhe des Trennungsunterhaltes ist grundsätzlich abhängig von der Höhe des jeweiligen Einkommens der Eheleute. Zudem basiert der Unterhalt aber auch auf dem Gedanken, dass beide Ehegatten Miete bezahlen. Muss ein Ehegatte keine Miete bezahlen, entweder weil das Haus bereits abbezahlt ist oder der andere Ehegatte die Hypothek alleine begleicht, führt diese ersparte Miete zu einem sogenannten Wohnvorteil. Dieser Wohnvorteil stellt quasi ein weiteres eigenes Einkommen dar und hat somit erheblichen Einfluss auf die Unterhaltshöhe.”
Der Wohnvorteil wird im Trennungsjahr und für die Zeit danach jeweils unterschiedlich bewertet (subjektiver und objektiver Wohnwert). Wohnt ein Ehegatte allein im gemeinsamen Haus, kann neben diesem Wohnvorteil auch eine Nutzungsentschädigung geschuldet sein, da der Ehegatte die Haushälfte des anderen Ehegatten bewohnt und dafür quasi Miete schuldet. Hier spielen ebenfalls unterhaltsrechtliche und steuerliche Fragen hinein, die in einer ausführlichen individuellen anwaltlichen Beratung besprochen und berechnet werden können.
Erhalte ich Prozesskostenhilfe, auch wenn ich ein Haus besitze?
Hat ein Scheidungsbetroffener wenig Geld, stellt sich die Frage, ob der Prozeßkostenhilfe, also staatliche Unterstützung für die gerichtsverfahre erhalten kann. Anzumerken ist an dieser Stelle kurz, dass diese Unterstützung im Familienrecht Verfahrenskostenhilfe genannt wird. Bei der Gewährung dieser Verfahrenskostenhilfe hat das Gericht auch zu prüfen, ob der Betroffene nur geringes Einkommen oder maßgebendes Vermögen im Sinne des Prozeßrechtes hat.
Grundsätzlich ist es denkbar, dass Prozeßkostenhilfe gewährt wird, auch wenn jemand (Mit-) Eigentümer eines Hauses. Es kommt darauf an, welches Einkommen oder Vermögenswerte im Übrigen vorhanden sind, welche Belastungen (z. B. Hypotheken) gegeben sind oder ob Kinder zu versorgen sind. Ob bei Ihnen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe gegeben sind, können wir gerne im Rahmen einer Erstberatung klären.
So helfen wir Ihnen
Bei einer anstehenden Trennung / Scheidung möchten die Betroffenen eine schnelle und kostengünstige Lösung erzielen. Unser Ziel ist es für Sie, bereits im Trennungsjahr anstehende Probleme rechtssicher zu klären, so dass der spätere Scheidungstermin auf das Notwendigste beschränkt ist. Wir arbeiten mit Ihnen mehrere Lösungswege aus, die im Vorfeld auch wirtschaftlich analysiert werden, um eine Schuldenfalle zu vermeiden. So können Gerichtskosten oder Kosten des vom Gericht bestellten Gutachters von ca. 3.000,00 € gespart und der Trennungsprozeß verkürzt werden, eine evtl. Vorfälligkeitsentschädigung wird reduziert oder gänzlich vermieden, es kann ein Kostenvergleich bei Krediten vorgenommen werden, um Zinsen zu ersparen. Im Rahmen einer Scheidungsfolgevereinbarung kann im Trennungsjahr alles, auch die Eigentumsverhältnisse am Haus, verbindlich geklärt werden.
Unverbindliche Erstberatung
kostengünstiges Erstberatungsgespräch, für das wir uns gerne bis zwei Stunden Zeit nehmen, an. Wir informieren Sie über alle Fragen, die Ihre individuelle Lebenssituation und Ihre Wünsche sowie Ziele betreffen. Sie erhalten einen Überblick über alle Belange einer Trennung im Allgemeinen, aber auch für Ihren besonderen Fall.
Wir besprechen in einem Beratungstermin
Hauskredite und Unterhaltsleistungen im Trennungsjahr
Wohnungssituation
Unterhaltsleistungen während der Trennung
eine vorläufige Unterhaltsberechnung
über Vorfälligkeitsentschädigung bzw. Schadensersatzforderung der Bank
Wir erstellen z. B. für Sie eine vorläufige Unterhaltsberechnung oder prüfen vorab, ob eine Vorfälligkeitsentschädigung bzw. Schadensersatzforderung der Bank begründet sein kann.
Wir zeigen Ihnen verschiedene Lösungswege auf, entwickeln die für Sie stimmige Strategie und geben Ihnen Handlungsempfehlungen.
Wir sind überzeugt, dass durch eine frühzeige Beratung Fehlentscheidungen vermieden werden und der Trennungsprozeß schnell geregelt werden können. Informieren Sie sich über unsere Konzept für Ihre Trennung / Scheidung auch gerne in den Städten wie z. B. Hamburg, Nürnberg, Berlin und Frankfurt. Beratungsgespräche bieten wir auch noch in anderen Städten an, schauen dazu gerne in unsere beigefügte Liste.