Scheidungskosten und wie man sie reduzieren kann

Scheidungsbetroffene können durch eine gute Planung ihre Scheidungsfolgekosten erheblich reduzieren. Das A und O ist die frühzeitige Information über alle anfallenden Kosten. Denn außer den reinen Anwalts- und Gerichtskosten gibt es eine Vielzahl an Folgekosten, an die man zunächst nicht denkt. Außerdem ist es wichtig zu wissen, dass die Scheidungskosten steigen, umso mehr Streitposten man vor Gericht verhandeln lässt und umso länger die Scheidung dauert. Eine außergerichtliche Einigung gleich zu Beginn der Trennung hilft dabei, erhebliche Scheidungskosten einzusparen („einvernehmliche Scheidung“).

Inhaltsverzeichis:

1. So berechnen Sie Ihre Scheidungskosten

Die erste Frage ist: Was muss in Ihrem Fall alles geregelt werden?

Sind es nur die reinen Gerichtskosten für die Scheidung mit Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich oder müssen Sie weitere Fragen vor Gericht klären? Dies können z. B. Sorgerecht, Ehevermögen, Haus oder Fragen zum Unterhalt sein, über die Sie sich streiten. Eine Scheidung ist immer eine Konfliktsituation: Je größer und länger der Konflikt andauert, desto höher werden Ihre Scheidungskosten pro Partei vor Gericht und auch Ihre Scheidungsfolgekosten. Es gibt jedoch eine Lösung: Fast alles können Sie auch außergerichtlich mit Hilfe unseres Scheidungsnetzwerks verbindlich vorab regeln. Dann beantragen Sie vor Gericht nur noch die Scheidung und den Versorgungsausgleich. So sparen Sie sich pro Partei die aufwändigen übrigen Kosten Ihrer Scheidung und minimieren die Gesamtkosten.

2. Praxisbeispiel:

Scheidungskosten für Ehepaar mit zwei Kindern. Ehemann, 45, und Ehefrau, 42, mit zwei Kindern, 12 und 9 Jahre alt, wollen sich scheiden lassen. Beide verdienen zusammen 3000 € netto. Im Rahmen der Scheidung wird der Versorgungsausgleich durchgeführt. Sowohl Ehemann als auch Ehefrau haben nur in die gesetzliche Rente eingezahlt und verfügen über keine zusätzliche Rentenversicherung. Nur der Antragsteller beauftragt einen Rechtsanwalt. Die reinen Rechtsanwaltskosten inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer kommen auf 1.532,13 €. Pro Person kommen noch 222 € Gerichtskosten hinzu. Die gesamten Scheidungskosten betragen dann 1.976,13 €.

Aber Achtung: Hier kommen noch die weiteren Scheidungskosten dazu und diese sind die höchsten Posten, wenn man sie vor Gericht mit verhandelt lässt! Natürlich muss der Unterhalt geregelt werden, eventuell das Sorge- und Umgangsrecht. Möglicherweise haben Ehemann und Ehefrau gemeinsamen Hausbesitz. Vielleicht will einer der Partner im Haus wohnen bleiben. Es geht um die Vermögensauseinandersetzung und den Zugewinnausgleich, zu regeln durch den Rechtsanwalt. Hier ist es wichtig, sich gleich zu Beginn der Trennung einen Überblick über sämtliche anfallenden Scheidungskosten und Scheidungsfolgekosten zu verschaffen! Wenn man diese Streitpunkte außergerichtlich vorab klären lässt, kann man sie geringhalten. Wir beraten Sie hierzu in unserer Erstberatung.

3. Wer muss Ihre Scheidungskosten bezahlen? Wer zahlt wie viel?

In den meisten Fällen zahlen Ehemann und Ehefrau ihre Scheidungskosten pro Person jeweils selbst. In manchen Fällen trägt ein Ehepartner die Scheidungskosten alleine, aber nur dann, wenn sich das Ehepaar so geeinigt hat oder wenn z. B. ein Ehegatte dem anderen einen Verfahrenskostenvorschuss bezahlen muss. Oft ist es auch möglich, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Hierdurch unterstützt der Staat Scheidungsbetroffene, die ihre Scheidungskosten nicht aus eigener Kraft bezahlen könnten. Eine Alternative bei uns in unserem Scheidungsnetzwerk ist die Ratenzahlung: Bei unseren Anwälten ist nach Absprache eine Ratenzahlung Ihrer anfallenden Scheidungskosten möglich. Sprechen Sie uns einfach an.

4. Können Sie Prozesskostenhilfe beantragen?

Wenn Sie sich Ihre Scheidung wegen Ihres geringen Einkommens nicht leisten können, können Sie Prozesskostenhilfe beziehungsweise Verfahrenskostenhilfe beantragen. Dies gilt auch, wenn Sie ohne Einkommen sind. Auf diese Weise erhalten Sie staatliche Unterstützung. Diese Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe gibt es in zwei verschiedenen Varianten: Bei der ersten übernimmt der Staat die Anwalts- und Gerichtskosten Ihrer Scheidung vollständig, z. B. wenn Sie ohne Einkommen sind (aber überprüft evtl. nach einigen Jahren diese Entscheidung). Bei der zweiten Variante der Unterstützung erhalten Sie ein zinsloses Darlehen, das Sie in Raten – abhängig von der Höhe Ihres Einkommens – nach und nach zurückzahlen. Wir beraten Sie gerne zur Prozesskostenhilfe in Ihrem Fall und beantragen gemeinsam mit Ihnen die Unterstützung.

5. Hartz 4 / IV: Wer zahlt Ihre Scheidung? Wer trägt sie?

Wenn Sie Hartz 4 Empfänger oder Geringverdiener sind, liegen die entsprechenden Zahlungen in der Regel unter der Freigrenze der Prozeßkostenhilfehilfe. Sie können daher als Hartz 4 / IV Empfänger oder auch als Geringverdiener Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe beantragen. Im Regelfall erhalten Sie unserer Erfahrung nach die staatliche Bewilligung und müssen die Scheidungskosten nicht wieder zurückzahlen, wenn sich Ihre finanziellen Verhältnisse nicht geändert haben. Einzelheiten können wir Ihnen in unserem Scheidungsnetzwerk erläutern. Denn Hartz 4 / IV Empfänger und Geringverdiener gehören zu denjenigen Scheidungsbetroffenen, die staatliche Hilfe beantragen dürfen.

6. Wie / wann setzen Sie Ihre Scheidung beim Finanzamt ab? Wo kann man diese außergewöhnliche Belastung eintragen?

Auch wenn Scheidungskosten in Deutschland seit 2013 nicht mehr als „außergewöhnliche Belastungen“ in den Steuererklärungsformularen auftauchen, sollte man diese bei der Steuererklärung des Finanzamts als „sämtliche Scheidungskosten“ angeben. Wo eintragen? Auf dem Formular der Steuererklärung sollte man diese Kosten weiterhin als „außergewöhnliche Belastungen“ eintragen. Lehnt das Finanzamt dies ab, sollte man Einspruch erheben. Denn es gibt einen Gerichtsbescheid vom 16.10.2014 in Rheinland-Pfalz, nachdem weiterhin Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung beim Finanzamt absetzbar sind. In welchem Jahr kann man Scheidungskosten mit der Steuererklärung absetzen?

Die außergewöhnliche Belastung muss man im Jahr der Zahlung selbst in der Steuererklärung des Finanzamts geltend machen bzw. absetzen (und nicht erst nach Abschluss des Prozesses!). Ein anderer steuerlicher Aspekt für Scheidungsbetroffene ist die Spekulationssteuer für Hausbesitz, die es zu beachten gilt. Spekulationssteuer kann anfallen, wenn ein Ehegatte seinen Hausanteil an den anderen verkauft. Hier ist zu unterscheiden, ob die Immobilie als Kapitalanlage erworben wurde und vermietet ist oder ob das Haus von dem Ehepaar selbst bewohn wurde.

Die Spekulationsfrist gilt bei fremdgenutzten Immobilien immer 10 Jahre, gerechnet vom Notarvertrag des Kaufs bis zum Notarvertrag des Verkaufs. Hat das Ehepaar das Haus zumindest die letzte die Jahre selbst bewohnt, fällt hier bei einem Verkauf an den anderen Ehegatten in der Regel keine Spekulationssteuer an. Wird die Immobilie im Rahmen der Scheidung auf den anderen Ehegatten übertragen, fällt meist auch keine Grunderwerbssteuer an.

Achtung: Steuerliche Änderungen treten nicht erst ab der gerichtlichen Scheidung ein, sondern schon zuvor.

Wer sich im Laufe eines Jahres trennt, wird vom Finanzamt noch wie Ehemann und Ehefrau behandelt, d. h. man kann für die Steuererklärung zwischen Zusammenveranlagung oder getrennter Veranlagung wählen. Wer sich im Laufe des Jahres scheiden lässt, vorher aber noch zusammengelebt hat, kann in der Regel ebenfalls zwischen Zusammenveranlagung oder getrennter Veranlagung bei der Steuererklärung für das vorangegangene Jahr wählen. Wer aber durchgehend während eines Kalenderjahres getrennt lebte, kann nur noch die Einzelveranlagung als Steuererklärung beantragen. Wir beraten Sie gerne, wie Sie bei Ihren Steuerfragen vorgehen müssen.

Die Problematik ist vielschichtig und hat verschiedenste Auswirkungen, insbesondere auf Unterhalt.

Es ist immer der besondere Einzelfall zu betrachten, was nur bei einem persönlichem Erstberatungsgespräch möglich, bei dem alle maßgeblichen Details Ihrer individuellen Angelegenheit ausführlich mit Ihnen zusammen erarbeitet werden.

7. Spartipps für Ihre Scheidung: die außergerichtliche Einigung

Die meisten Scheidungskosten kann man unserer Erfahrung nach im Durchschnitt gering halten beziehungsweise minimieren, wenn man sich gleich zu Beginn der Trennung über die wichtigsten strittigen Fragen außergerichtlich verbindlich einigt (in unserem Scheidungsnetzwerk sind wir bei außergerichtlichen Scheidungsvereinbarungen behilflich). Streitet das Ehepaar z. B. bei Gericht über den Wert des gemeinsamen Hauses, so können hier allein für einen gerichtlich bestellten Sachverständigen zusätzliche Kosten von ca. 3.000,00 € entstehen. Bei einer außergerichtlichen Einigung können solche Kosten erheblich reduziert werden (ab ca. 700,00 €). Der Vorteil einer einvernehmlichen Scheidung ist auch, dass es dann reicht, wenn sich nur ein Partner für das gerichtliche Scheidungsverfahren einen Anwalt nimmt. Wer trägt die Kosten, wer zahlt wie viel, wer zahlt den Anwalt? Die Kosten für diese einvernehmliche Scheidung werden letztlich hälftig pro Person geteilt. Sehr wichtig ist es auch, im Vorfeld die zukünftige wirtschaftliche Situation vollständig im Detail zu klären. Wir können Ihnen hierzu in unserer Erstberatung weiterhelfen.

8. Zahlt die Rechtsschutz-Versicherung Ihre Scheidungskosten? Wer zahlt den Anwalt?

Die Rechtsschutz-Versicherung in Deutschland zahlt nur das Erstberatungsgespräch beim Rechtsanwalt. Allerdings ist das Erstberatungsgespräch sehr nützlich für Sie, um sich einen Überblick über die wichtigsten Streitfragen und Kosten zu verschaffen, die auf Sie zukommen. Im Rahmen unseres Scheidungsnetzwerks gibt Ihnen unser Rechtsanwalt in der Erstberatung – die Abwicklung mit der Rechtsschutz-Versicherung übernehmen wir für Sie – wichtige Informationen zu Ihrem persönlichen Fall. Ein Hinweis: Einige Rechtsschutz-Versicherungen beinhalten unserer Erfahrung nach einen Selbstbehalt. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Rechtsschutz-Versicherung oder sprechen Sie uns einfach an.

9. Unerwartete Scheidungskosten: So reduzieren Sie die indirekten Kosten Ihrer Scheidung.

Indirekte Kosten wie Umzug, neue Wohnungseinrichtung, Gründung eines zweiten Haushalts (z. B. für den Mann), Kaution für die neue Wohnung oder Vorfälligkeitsentschädigung bei Kreditkündigung wegen Hausbesitz werden oft bei der Scheidungskostenplanung übersehen. Allerdings haben verbraucherfreundliche Gerichtsurteile vielen Scheidungsbetroffenen sehr geholfen.

Denn viele Hauskredite dürfen ohne Schadenersatzforderung gekündigt werden. Auf diese Weise können Forderungen von im Durchschnitt bis zu 30.000 € vermieden werden. Im Rahmen unserer Erstberatung führen wir für Sie gerne eine Vorabprüfung Ihres Hauskreditvertrags durch (im Preis inklusive).

Ist die Vorfälligkeitsentschädigung rechtmäßig und wenn ja, in welcher Höhe? Sogar wenn die Bank diese Forderung stellen darf, Sie sie aber nicht zurückzahlen können, können wir mit Ihnen alternative Lösungsmodelle erarbeiten, um eine Schuldenfalle zu vermeiden. Ist Ihr Haus bereits zum Streitfall geworden, können wir feststellen, ob Sie Ihr Haus vielleicht unter Wert an Ihren Ehemann/Ihre Ehefrau verkaufen. Wenn es hingegen die hohen Unterhaltsleistungen unmöglich machen, das Haus weiter zu behalten, steht unserer Erfahrung nach oft ein Notverkauf im Raum. Auch hier zeigen wir Ihnen Wege auf, wie Sie diesen vermeiden können, damit keine Schuldenfalle entsteht. Unser Scheidungsnetzwerk führt bei Bedarf auch Kreditvergleiche für Neufinanzierungen durch.

10. Was treibt die Scheidungskosten nach oben?

• Die Konfliktsituation dauert zu lange an: Die Konflikte zwischen Ehemann und Ehefrau eskalieren und werden mehr. Hieraus ergibt sich mehr Klärungsbedarf vor Gericht.

• Die Gesprächsfronten verhärten zunehmend: Machtspiele um Kinder, Unterhalt, Haushalt und Kredite dauern an und verursachen weitere Kosten.

Fehlinformationen von Freunden, Verwandten oder veralteten Internetseiten führen zu gefährlichem Halbwissen: Man handelt nicht, weil man sich sicher fühlt. So stellt man erst am Schluss fest, dass man sich geirrt hat. Die Folge sind im Durchschnitt oft viel höhere Scheidungskosten.

Fazit: Frühzeitige Planung hilft Scheidungskosten gering halten

Indirekte Kosten (alle Kosten außer den reinen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten) wie z. B. Schadenersatzforderungen der Bank bei vorzeitiger Kreditkündigung für ein Haus, Gründung eines zweiten Haushalts, laufender Unterhalt, etc. müssen unserer Erfahrung nach von Anfang an in die Scheidungskosten mit eingerechnet werden, um eine Schuldenfalle zu vermeiden. Zusätzlich sollte, wer Anspruch hat, sich zur Prozesskostenhilfe informieren und diese beantragen.

11. Erstberatung zu Ihren Scheidungskosten

Sie haben noch Fragen zu Ihren Scheidungskosten in Ihrem individuellen Fall?

Gerne können wir Ihnen im Rahmen unserer Erstberatung eine Einschätzung zu Ihren Scheidungskosten geben.

• Wir helfen, wenn es um Prozesskostenhilfe geht und unterstützen Sie beim Ausfüllen des Formulars beziehungsweise bei der Abwicklung.

• Wir nehmen gerne Ihre Rechtsschutzversicherung an, wenn es um die Erstberatung geht. Bitte sprechen Sie uns einfach dazu an.

• Wir bieten Ihnen die Beratung durch unsere kundigen Rechtsanwälte in vielen Städten an: Nachfolgend finden Sie die Städte in Ihrer Region mit Servicetelefonnummer (Sie werden auf die Website des entsprechenden Rechtsanwalts in unserem Netzwerk geleitet). Hier können Sie sich ganz einfach einen Termin geben lassen.

• Wir beraten Sie in der Erstberatung bis zu zwei Stunden: In dem Erstberatungshonorar ist (auf Wunsch) auch die Prüfung der Vorfälligkeitsentschädigung Ihres alten Hauskredits enthalten.

Hinweis zu unseren Rechtsanwalts- und Scheidungskosten:

• Bei den anwaltsbezogenen Scheidungskosten rechnen unsere Rechtsanwälte nur die vorgeschriebenen Mindestgebühren ab.

• Auch Prozesskostenhilfe-Mandate sind uns gerne willkommen.

• Die Scheidungskosten (mit Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich) richten sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert/Streitwert/Verfahrenswert, nach dem Einkommen, dem Vermögen und danach, was alles an Streitigkeiten geklärt werden muss. Im Erstberatungsgespräch nennen wir Ihnen eine Einschätzung Ihrer Kosten und die Möglichkeiten der Kostensenkung.

• Gerne ist es bei uns möglich, anfallende Rechtsanwaltsgebühren in für Sie passenden Raten zu zahlen.

• Nehmen Sie ein unverbindliches Erstgespräch bei uns wahr. Hier können auch alle auf Sie zukommenden Kosten besprochen werden.

Unverbindliche Erstberatung

Rufen Sie uns umgehend unter der gebührenfreien Telefonnummer 0800 – 81 81 333 oder 0163 – 48 13 868 an oder nutzen Sie unser Kontaktformular für die Vereinbarung eines Beratungstermins. In der Regel erhalten Sie einen Termin bei uns binnen 48 Stunden.

Erstberatungstermine können wir Ihnen gerne in z. B. folgenden Städten anbieten.

Modifiziert am 25. Mai 2022Veröffentlicht am 11. September 2019