Trennungsjahr
Erfahren Sie hier alles Wesentliche z. B. zu Trennung, Unterhalt und Lohnsteuerklassenänderung, Möglichkeiten zu schnellen und kostengünstigen Regelungen
Lesen Sie hier, was im Trennungsjahr zu beachten ist. Wichtig ist, dass Sie Ihre Belange schnell und aktiv angehen, um finanzielle und persönliche Nachteile zu vermeiden. Werden Sie sich der Folgen einer Trennung / Scheidung bewusst und erfahren Sie, welche Rechte Sie bereits im zu Beginn haben. Viele Punkte können außergerichtlich geregelt werden.
Informationen zum Thema Trennung
von Rechtsanwalt Wolfgang Pasch, Fachanwalt für Familienrecht, Nürnberg
Inhaltsverzeichnis:
- Wie beginnt eine Trennung?
- Wo melde ich eine Trennung an?
- Trennungsjahr – Wie sehen die Unterhaltsleistungen aus?
- Muss ich meine Steuerklasse im Trennungsjahr ändern?
- Die Wohnsituation im Trennungsjahr
- Neuer Partner im Trennungsjahr
- Härtefallregelung – Muss das Trennungsjahr immer eingehalten werden?
- Ab wann trenne ich das gemeinsame Konto?
- Zeit – wie lange dauert die Scheidung?
- Erstberatung
Wie beginnt eine Trennung?
Sie und / oder ihr Mann oder Frau haben beschlossen, sich scheiden zu lassen. Vielleicht haben Sie einen neuen (Ehe-) Partner oder ihr Mann / Ihre Frau ist eine neue Beziehung eingegangen. Eine Scheidung wird in Deutschland durch das Familiengericht nur ausgesprochen, wenn das Ehepaar bzw. die Ehepartner zuvor ein Jahr getrennt gelebt hat. Das Trennungsjahr bzw. die Trennungszeit ist für die Eheleute also in der Regel zwingend und notwendig. Daher stellt sich die Frage, wie eine Beendigung der Ehe beginnt und durchzuführen ist und ob ein Anwalt zu befragen ist.
§ 1567 Abs. 1 BGB legt insoweit fest, dass die Eheleute getrennt leben, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn der Mann und die Frau innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
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Wo melde ich eine Trennung an?
Häufig stellt die Frau oder der Mann die Frage, ob und wo er eine Trennung anmelden muss und wie diese nachzuweisen ist, ist hierzu ein Anwalt erforderlich.
Grundsätzlich ist eine Beendigung der Ehe durch die Ehepartner nirgends anzumelden oder schriftlich festzulegen. Es gibt daher hierfür kein Formular. Die Beendigung der Ehe betrifft vorrangig nur den geschützten Bereich der Ehe und ist daher Privatangelegenheit des Ehepaares. Im späteren gerichtlichen Scheidungsverfahren genügt es, wenn beide Ehegatten übereinstimmend das Datum bestätigen. Einen Nachweis oder schriftliche Anmeldung brauchen die Eheleute dann nicht.
Probleme gibt es erst dann, wenn ein Ehegatte die Scheidung – aus welchen Gründen auch immer – nicht will und das Beendigungsdatum oder die Trennungszeit nicht bestätigt. In diesem Fall muss der Ehegatte, der geschieden werden will, beweisen, dass eine Trennung seit über einem Jahr erfolgt ist. So einen beweis kann er z. B. erbringen, indem Zeugen bestätigen, dass keine Gemeinsamkeiten mehr stattgefunden haben oder einer schon lange ausgezogen ist.
Manchmal ist es daher sinnvoll, dem anderen zu Beginn des Auseinandergehens einen sogenannten Trennungsbrief, evtl. gleich durch einen Anwalt, zu senden, in dem mitgeteilt wird, dass nun die Beendigung der Ehe erfolgt. Hierbei kann man sich auch den Empfang des Briefes bestätigen lassen oder beide Ehegatten unterschreiben den Trennungsbrief. So hat man für den Streitfall einen Nachweis über die Trennungszeit. Das gemeinsame Sorgerecht wird hierdurch nicht berührt.
Eine bestimmte Form der Anmeldung kann auch gegeben sein, wenn bei dem Finanzamt ein Wechsel der Steuerklassen aufgrund der Trennung beantragt wird.
Trennungsjahr – Wie sehen die Unterhaltsleistungen aus?
Ehegattenunterhalt: Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt
Als Ehepaar wirtschaftet man meist zusammen und einvernehmlich, finanzielle Einnahmen und Ausgaben werden gemeinsam besprochen und getätigt, oft kommt es hier nicht darauf an, ob einer mehr oder weniger verdient. Mit einem Getrenntleben ändern sich aber die gemeinsamen finanziellen Ziele und in der Regel will keiner der Ehegatten mehr für den anderen groß aufkommen müssen. Daher regelt das Bürgerliche Gesetzbuch, dass die Frau oder der Mann von dem anderen monatliche Zahlungen verlangen kann, wenn das Ehepaar getrennt lebt.
Hier entstehen sofort viele Fragen:
- Muss immer bezahlt werden?
- In welcher Höhe muss für den Ehegatten gezahlt werden?
Bis zur Trennung ist dies der Trennungsunterhalt, nach der Scheidung der Geschiedenenunterhalt.
Wie lange muss Unterhalt geleistet werden? Maßgebend ist auch, wie viele Kinder das Ehepaar hat und ob Beiträge für eine private Krankenversicherung oder Rentenversicherung bezahlt werden müssen. Gibt es Schulden bei Banken, z. B. für das gemeinsame Haus. Reicht das Familien-Einkommen nach der Trennung nicht mehr für alle aus, weil z. B. zwei Mieten bezahlt werden müssen, müssen finanzielle Unterstützungen wie z. B. Hartz 4 (Hartz IV) geprüft werden.
Im Rahmen einer Erstberatung durch einen Anwalt können Möglichkeiten erörtert werden, ob das gemeinsame Haus gehalten werden kann (kann es einer allein übernehmen oder muss es verkauft werden?). Entstehen durch ein Haus Nachteile (hohe Schuldenbelastung) oder Vorteile (sog. Wohnvorteil). Diese Punkte können erheblich auf monatlichen Zahlungen Einfluß haben. Auch über das Sorgerecht kann beraten werden.
Es empfiehlt sich, möglichst sofort eine Erstberatung bei uns wahrzunehmen. Hierzu bieten wir im Bundesgebiet Beratungen an verschiedenen Standorten (z. B. München, Berlin, Düsseldorf) an.
Z. B. ist es wichtig zu wissen, dass Unterhalt nicht rückwirkend geltend gemacht werden kann, zur Vermeidung finanzieller Nachteile ist ein rasches Handeln erforderlich. Lassen sie sich ausführlich für Ihre besondere Situation durch uns beraten. Auch wenn Sie Zahlungen leisten müssen, ist eine schnelle Erstberatung erforderlich: die Höhe und Dauer sind z. B. zu prüfen oder die Frage, ob Steuernachteile drohen oder was es mit dem Sorgerecht auf sich hat.
Zu beachten ist, dass der Unterhalt bis zur Scheidung unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten als der sogenannte nacheheliche Unterhalt geregelt ist.
Im Trennungsjahr soll möglichst wenig neue Tatsachen geschaffen werden, da eine Versöhnung der Ehegatten denkbar ist. So muss z. B. die Frau oder der Mann, der bisher nicht oder nur in Teilzeit gearbeitet hat, seine Arbeitspflicht nicht erweitern; erst mit Ablauf von 12 Monaten besteht eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Die Familienkrankenversicherung besteht unverändert fort. Geht ein Ehegatte fremd oder zieht sofort mit einem neuen Partner zusammen, ist die Ehefrau oder gar die Geliebte schwanger, so kann dies Auswirkungen auf die monatliche Zahlungspflicht haben. Auch dies alles kann in einem Erstberatungsgespräch ausführlich mit Ihnen erörtert werden, auch damit Sie erfahren, welche finanzielle Unterstützung möglich ist.
Wichtig ist, dass der Ehegatte, dem Unterhalt zusteht, diesen so bald als möglich geltend macht, da Unterhalt für die Vergangenheit ansonsten nicht bezahlt werden muss, sondern verloren ist.
Kindesunterhalt
Neben dem Ehegattenunterhalt muss in der Regel auch der Kindesunterhalt gezahlt werden, zumindest wenn die Frau oder der Mann Ehegatte ausgezogen ist. Das Kindergeld steht dann dem Elternteil zu, bei dem die Kinder leben. Die Höhe des Kindesunterhaltes richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Hier wird zum einen auf das Alter des Kindes abgestellt und zum anderen auf das Einkommen des zahlungspflichtigen Elternteils. Bei diesem Einkommen ist das Nettoeinkommen maßgebend, das auch durch den Kindesfreibetrag, der dem Elternteil zusteht, beeinflusst wird. Zu berücksichtigen ist auch, ob der Vater Miete bezahlen muss oder im abbezahlten Haus wohnt, so dass ihm eine fiktive Miete (Wohnvorteil) angerechnet wird.
Auch kann ein Sonder- oder Mehrbedarf des Kindes zu bezahlen sein.
Das Sorgerecht bleibt in der Regel stets, auch nach der Scheidung, bei beiden Elternteilen.
Muss ich meine Steuerklasse im Trennungsjahr ändern?
Eine Trennung führt auch zu steuerlichen Veränderungen. Diese treten in der Regel nicht zwingend sofort ein. Denn es ist hier zwischen dem familienrechtlich Voraussetzungen einer Scheidung zu unterscheiden und dem steuerlichen Veranlagungszeitraum, also dem Kalenderjahr.
Bereits mit der Trennung darf das Ehepaar seine Steuerklassen ändern. Meist ist es in der funktionierenden Ehe so, dass der gutverdienende Ehegatte die Steuerklasse III hat und der andere Ehegatte die Steuerklasse V. Von dieser Gestaltung profitiert die gesamte Familie. Sinnvoll ist es meist, diese Steuerklassen vorerst nicht zu verändern, da so insgesamt gesehen meist mehr Geld für die Familie bleibt und es bei einer gemeinsame Veranlagung und dem Ehegattensplitting zu belassen. Es kann noch eine gemeinsame Steuererklärung abgegeben werden bzw. eine Zusammenveranlagung durchgeführt werden. Das Steuerrecht erlaubt dies ausdrücklich:
Die Lohnsteuerklassen müssen erst ab dem Kalenderjahr geändert (und die Trennung dem Finanzamt gemeldet werden), werden, das auf den Beginn des Trennungsjahres folgt; trennt sich das Ehepaar im Lauf eines Jahres, egal ob am Anfang oder am Ende des Jahres, so gilt ab dem 1. Januar des folgendes Jahres die neue, meist ungünstigere Steuerklasse. Erst jetzt ist die Steuerklasse zu wechseln und eine getrennte Veranlagung durchzuführen.
Dem Finanzamt muss die Trennung also erst zu diesem Zeitpunkt gemeldet werden. Der Ehegatte, der aufgrund der schlechteren Steuerklasse weniger Einkommen hat, erhält zum Ausgleich meist mehr an monatlichen Zahlungen.
Lebt das Ehepaar dauerhaft auseinander, muss nach den Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes die Lohnsteuerklasse angepasst und geändert werden. Lebt das Paar dauerhaft nicht mehr zusammen und ändert die Steuerklassen (wissentlich oder unwissentlich) nicht und zahlt daher zu wenig Steuern, kann dies strafrechtlich von Bedeutung sein. Die (über Jahre hinweg) zu wenig bezahlten Steuern müssen nachbezahlt werden und zusätzlich erfolgt eine strafrechtliche Bestrafung (meist in Form einer Geldstrafe).
Im Rahmen unserer Scheidungsbegleitung können Ihnen diese steuerlichen Auswirkungen bereits frühzeitig darstellen und berechnen werden. So erhalten Sie durch einen Anwalt schnell Klarheit über Ihre künftige finanzielle Situation.
Die Wohnsituation im Trennungsjahr
Mit dem Entschluss, sich scheiden zu lassen, ist zwangsläufig die Frage nach der künftigen Wohnsituation der Ehegatten bzw. der Familie verbunden. Wie oben bereits ausgeführt wurde, kann das Getrenntleben auch in der gemeinsamen Wohnung erfolgen, wenn sich das Ehepaar so verhält, als ob es in verschiedenen Räumen leben würde und keine gemeinsamen Unternehmungen mehr durchgeführt werden. Diese Art der Trennung kann aber nur durchgeführt werden, wenn sich das Paar insoweit einig ist und beide Ehegatten dieses Getrenntleben in einer Wohnung auch tolerieren.
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Neuer Partner im Trennungsjahr
Häufig findet ein Ehegatte rasch einen neuen Lebenspartner, häufig ist ein solcher auch der Grund für die Trennung. Auch hierdurch können maßgebliche Auswirkungen auf das Ehepaar entstehen.
Es stellt sich z. B. die Frage, ob ein Ehegatte es dulden muss, wenn der andere Ehegatte seinen neuen Partner / seine neue Partnerin mit in die Ehewohnung oder das gemeinsame Haus bringt. Diese Frage kann klar und deutlich mit nein beantwortet werden. Denn ein Ehegatte muss es sich nicht gefallen lassen, dass er mit dem neuen Partner des anderen in den eigenen vier Wänden oder dem gemeinsamen Haus konfrontiert wird. Insbesondere ist es einem Ehegatten unzumutbar, wenn der andere Ehegatte seinen neuen Partner bei sich oder dem gemeinsamen Haus übernachten lässt. Kommt der Ehegatte der Aufforderung nicht nach, solches „Übernachten“ zu unterlassen, kann hier ein gerichtliches Verbot erwirkt werden, die meisten Richter geben dem „betrogenen“ Ehegatten Recht.
Härtefallregelung – Muss das Trennungsjahr immer eingehalten werden?
Grundsätzlich wird eine Ehe erst geschieden, wen das Ehepaar zuvor ein Jahr nicht mehr zusammen gelebt hat. Es stellt sich daher die Frage, ob das Scheidungsverfahren abgekürzt, verkürzt bzw. beschleunigt werden kann. § 1565 II BGB legt insoweit eine sogenannte Härtefallregelung fest. Danach kann die Ehe auch vor Ablauf von 12 Monaten geschieden werden, „wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.“ Es ist unter Umständen eine Scheidung ohne Trennungsjahr möglich.
Ab wann trenne ich das gemeinsame Konto?
Viele Ehepaare nutzen während der funktionierenden Ehe ein gemeinsames (Giro-) Konto, über das alle laufenden Kosten und Ausgaben abgewickelt werden. Mit der Trennung müssen die Finanzen neu geordnet werden, meist werden dann auch verschiedene Konten eingeführt.
Manche Paare überlegen, ob sie auch während des Trennungsjahres das gemeinsame Konto beibehalten; sie wollen sich gegenseitig vertrauen, dass keiner Kontomißbrauch begeht oder unberechtigt zu viel Geld abhebt.
Es empfiehlt sich, möglichst rasch zu Beginn der Trennung eine Scheidungsfolgenvereinbarung abzuschließen, um auch die Frage der Kontentrennung oder den Ausschluss eines Kontenmißbrauchs auszuschließen.
Zeit – wie lange dauert die Scheidung?
Bevor eine Ehe geschieden wird, muss das Ehepaar in der Regel ein Jahr getrennt gelebt haben. Diese Trennung muss man in der Regel nicht bekannt geben;
beide Ehegatten erklären erst im späteren Gerichtstermin (übereinstimmend), seit wann sie nicht mehr zusammen leben und legen so das Trennungsjahr bzw. dessen -beginn fest. Wenn hiervon ca. 10 Monate vorbei sind, kann der Scheidungsantrag bei dem Familiengericht eingereicht bzw. eingeleitet werden. Das familiengerichtliche Verfahren dauert sodann in der Regel 6 – 12 Monate, wobei dieser Zeitraum davon abhängig ist, wie lange der üblicherweise durchzuführende Versorgungsausgleich (Rententeilung) andauert; diese Rentenberechnung nimmt meist viel Zeit in Anspruch.
Dies bedeutet, dass von Beginn der Trennung bis zum Ausspruch der Scheidung meist 1 ½ Jahre vergehen.
Streitet das Ehepaar aber auch über viele andere Belange vor Gericht in dem Scheidungsverfahren (sogenannter Scheidungsverbund), kann sich das Verfahren auch über Jahre hinziehen und die Scheidung selbst würde dann in der Regel erst am Ende ausgesprochen.
Es stellt sich oft die Frage, ob das Trennungsjahr oder das Scheidungsverfahren verkürzt werden kann bzw. ob das Verfahren beschleunigt werden kann.
Oben wurde hierzu bereits ausgeführt, dass in besonderen Härtefällen ein Trennungsjahr nicht eingehalten werden muss bzw. umgangen werden kann, sondern die Scheidung sofort nach Beginn der Trennung bei Gericht beantragt werden kann. Z. B. bei Geburt eines „fremden“ Kindes, Drogenmißbrauch, Alkoholmißbrauch, Vertrinken des Unterhaltes, Morddrohung, Aufforderung zum Gruppensex, wiederholtes Fremdgehen, Ehebruch durch Heiratsannoncen gefundene Frauen.
Darüber hinaus kann das Scheidungsverfahren auch abgekürzt werden, wenn das Ehepaar bereits im Trennungsjahr alle Belange (z. B. Haus, Unterhalt, Vermögensteilung) durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung verbindlich regelt. Es ist dann nur noch das gerichtliche Scheidungsverfahren mit dem Rentenausgleich durchzuführen. Verzichtet das Ehepaar sogar noch auf die Durchführung der Rententeilung (z. B. weil ein anderer Ausgleich gegen ist oder weil beide Ehegatten während der Ehe in etwa gleich viel an Rente erwirtschaftet haben), kann das gerichtliche Scheidungsverfahren manchmal sogar binnen zwei Monaten durchgeführt und abgeschlossen werden.
Erstberatung
Falls Sie noch Fragen zu Ihrer persönlichen Situation haben, z. B. zu
- Unterhalt für die Zeit der Trennung
- Steuerklassenwechsel
- Kontenteilung
- Vermögensteilung, Familieneigenheim
- Außergerichtlichen Lösungen
bieten wir Ihnen hierfür eine kostengünstige Erstberatung an.
Bei diesem Erstberatungsgespräch klären wir Sie nochmals umfassend über Ihre Rechte und Pflichten bzgl. Trennung und Scheidung auf. Um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden, ist zu prüfen, ob maßgebliche Fristen, insbesondere in Bezug auf Unterhalt zu beachten und einzuhalten sind. Wir geben Ihnen einen ersten Überblick über Zahlungspflichten (Unterhalt, Vermögen) und besprechen mit Ihnen die nächsten Schritte, die für Sie richtig und wichtig sind, damit Sie Ihre Trennung richtig beginnen. Wir klären Sie auf, was bei der Trennung jetzt und in den nächsten Monaten zu beachten ist, auch damit Sie typische Fehler vermeiden.
Rufen Sie uns umgehend unter der gebührenfreien Telefonnummer 0800 – 81 81 333 oder 0163 – 48 13 868 an oder nutzen Sie unser Kontaktformular für die Vereinbarung eines Beratungstermins. In der Regel erhalten Sie einen Termin bei uns binnen 48 Stunden.
Erstberatungstermine können wir Ihnen gerne in z. B. folgenden Städten anbieten
Modifiziert am 25. Mai 2022Veröffentlicht am