Prozesskostenhilfe in München
Es kann sein, dass man an eine Scheidung denkt, aber der Meinung ist, dass eine Scheidung teuer ist und man das Geld hierfür nicht aufbringen kann.
Für solche Fälle werden jedoch häufig staatliche Hilfen schon zu Beginn einer Trennung und das folgende Scheidungsverfahren gewährt. Wir prüfen für Sie schon zu nichts verpflichtend bei einem frühen Beratungstermin, on bei Ihnen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine staatliche Kostenübernahme gegeben sind. Die Bewilligung staatlicher Hilfen tritt häufig ein, denn gemäß unserer langjährigen Erfahrung können ca. zwei Drittel der Ehegatten, die eine Scheidung Ihrer Ehe wollen, diese staatlichen Hilfen in Anspruch nehmen.
Gemäß unserer langjährigen Erkennntnis stehen Scheidungsbetroffenen bei kleinen und manchmal auch bei mittleren Einkommen bis zu 3.000,00 € netto monatlich die Gewährung von Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe zu, und dies zudem für Streitigkeiten oder Gerichtsverfahren ab Anfang der Trennung, insbesondere dann, wenn große Ausgaben zu leisten sind.
Bereits im Rahmen einer unverbindlichen Erstberatung prüfen und beantworten wir für Sie z. B. folgende Fragen klären:
- Worum handelt es sich bei Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe)?
- Wie muss ich vorgehen, um Verfahrenskostenhilfe richtig zu beantragen?
- Wo bekomme ich das Antragsformular für Verfahrenskostenhilfe?
- Steht mir Verfahrenskostenhilfe schon bei der Trennungsphase zu?
- Gibt es zu der Verfahrenskostenhilfe zusätzliche staatliche Hilfen?
Diese Fragen stellen nur einen kleinen Ausschnitt der zu behandelnden Fragen dar. Nach Ihren speziellen Fall werden evtl. weiter anstehende Belange besprochen und geklärt.
Verfahrenskostenhilfe kann daher von jedem Scheidungsbetroffenen mit hohen Chancen beantragt werden, auch von solchen Personen, denen sogar bei mittleren Einkünften aus gut nachvollziehbaren Anlass letztendlich wenig Geld zum Leben verbleibt und man so Kosten eines familienrechtlichen Streits nicht selbst aufbringen kann. Hieran kann man sogar bei gut verdienenden Personen, die hohe feste Ausgaben haben, denken.
Eine Klärung dieser Angelegenheit kann sich im wahrsten Sinne des Wortes häufig auszahlen.
Für uns ist es wichtig, dass Sie Ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen können. Daher unterstützen wir Sie und stehen Ihnen zur Seite. Wir beantragen gemeinsam mit Ihnen diese staatlichen Hilfen. Kommen Sie auf uns schon bei familiären Problemen auf uns zu.
Wichtig: Es ist möglich, dass Verfahrenskostenhilfe bereits ab Anfang einer Trennung, z. B. bei einer Kontroverse wegen Unterhalt oder Sorgerechtsproblemen, bewilligt wird.
Wie wir Sie unterstützen:
- Wir klären schon bei einer ersten Beratung, ob Sie die Bedingungen für die Gewährung Verfahrenskostenhilfe unter Einbeziehung der gesetzlichen Regelungen erfüllen
- Wir füllen gemeinsam mit Ihnen den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe aus und teilen Ihnen mit, was für Belege Sie mit dem Antrag einreichen müssen
- Wir nehme Ihre Interessen vor Gericht für Sie wahr.
Möchten Sie mehr über Prozesskostenhilfe wissen? Dann suchen Sie uns in unserer Kanzlei schon bei familiären Konflikten auf. Wir informieren Sie bei einem umfassenden Erstberatungsgesprächs ohne Verpflichtungen über die rechtlichen Gegebenheiten in Ihrem besonderen Fall. Machen Sie zeitnah einen Termin bei uns aus.
Häufig gestellte Fragen:
Rechtliche Beratung bei familienrechtlichen Streitigkeiten durch Rechtsanwalt Wolfgang Pasch, Fachanwalt für Familienrecht in München
Kein Geld für die Scheidung oder einen Rechtsanwalt? Gibt es hierfür staatliche Hilfen? Prozesskostenhilfe (PKH) / Verfahrenskostenhilfe (VKH) in München.
Ja, oft werden staatliche Hilfen und zwar bereits zu Beginn der Trennung und einen nachfolgenden gerichtlichen Scheidungsprozess gewährt. Wir unterrichten Sie ohne jede Verpflichtung im Rahmen eines Erstberatungsgesprächs, in wie weit Sie die Voraussetzungen für eine finanzielle staatliche Unterstützung erfüllen. Solche staatlichen Hilfen werden oft bewilligt, unserer langjährigen Erfahrung nachkönnen ca. zwei Drittel der Scheidungsbetroffenen staatliche Unterstützung bei Trennung- und Scheidung erhalten.
Unsere langjährige Berufserfahrung zeigt uns, dass bei geringen und auch bei mittleren Einkünften bis zu 3.000,00 € netto im Monat eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe denkbar ist, bereits für Differenzen und Regelungen ab Beginn der Trennung. Dies ist auch bei großen Ausgaben, soweit diese nachvollziehbar sind, möglich.
Oft werden die Kosten gerichtlicher Verfahren für Geringverdiener und HartzIV-Bezieher in München und Umgebung von der Staatskasse übernommen.
Wir setzen uns auch für Sie ein, falls Sie uns einen Beratungshilfeschein vorlegen.
Wir empfehlen Ihnen, sich schon bei Beginn familiärer Probleme über die rechtlichen Konsequenzen einer Trennung oder Scheidung bei uns hierüber zu informieren. Im Rahmen eines Erstberatungstermins klären wir Sie z. B. über folgende Positionen auf:
- vorgerichtliche und gerichtliche Vertretung Ihrer Rechte
- Prüfung von Unterhaltsansprüchen schon zu Anfang der Trennung
- Klärung der Wohnsituation und Durchführung des Scheidungsverfahrens
- Sorge- und Besuchsrecht bei den gemeinsamen Kindern
Hier zählen wir nur wenige Problempunkte auf, die wir mit Ihnen klären können.
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass jeder Bürger sein Recht vor Gericht mit einem Rechtsanwalt durchsetzen lassen kann, gleich on man geringes oder hohes Einkommen hat. Wer kein Geld für einen Anwalt hat, dem gewährt das Gericht Prozesskostenhilfe. Diese Prozeßkostenhilfe (PKH), in Familiensachen wird sie als Verfahrenskostenhilfe (VKH) bezeichnet, will auch den Betroffenen die Scheidung der Ehe möglich machen, auch soweit sie selbst hierfür kein Geld haben. Die Staatskasse trägt bei Betroffenen Menschen mit geringen Einkommen die Scheidungsgebühren.
Hierauf gibt die Zivilprozeßordnung Antwort:
„Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.“
Staatliche Hilfen für gerichtliche Streitigkeiten (oder eine außergerichtliche anwaltliche Vertretung) erhalten die Betroffenen, die entsprechend dieser Vorschriften arm sind.
Diese Frage ist für viele Scheidungsbetroffene in München von Bedeutung. Soweit das Familiengericht Prozeßkostenhilfe (PKH) gewährt, so trägt die Staatskasse die anfallenden Gerichtskosten sowie die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes. Sollten Ihr Einkommen etwas zu hoch sein, das Gesetz setzt hier Grenzen), ist es möglich, dass das Gericht eine Ratenzahlung anordnet.
Wichtig ist zu wissen, dass die Kosten des Rechtsanwaltes der anderen Seite nicht von der Staatskasse bezahlt werden, wenn der gerichtliche Streit, evtl. ein Unterhaltsverfahren, verloren wird. In diesem Fall sind diese Kosten des anderen Rechtsanwaltes selbst bezahlen.
Hierfür ist ein gerichtliches Antragsformular auszufüllen und mit Belegen bei dem maßgeblichen Familiengericht einzureichen. Insoweit helfe ich Ihnen. Wir füllen zusammen das Antragsformular aus und ich erkläre Ihnen, was für Belege (Gehaltsabrechnungen, Bescheid vom Jobcenter, Kontoauszüge, Mietvertrag) wir dem Formular beifügen müssen. Das Weitere kläre ich mit dem Gericht. Sie haben meist nichts weiter mehr hierfür zu tun.
Auch hierfür biete ich Ihnen Lösungen an. Ich setzte mich für Ihren Fall ein und arbeite für Sie vor Gericht. Sie sollen Ihr Recht bekommen. Sie können meine Gebühren in bequemen monatlichen Raten an mich bezahlen.
Vereinbaren Sie ein zu nichts verpflichtendes erstes Beratungsgespräch mit mir, wir besprechen hierbei all Ihre (Scheidungs-) Probleme zusammen und Sie erfahren rasch, wie sich Ihre Situation rechtlich darstellt, zudem suchen wir gemeinsam auch nach außergerichtlichen einvernehmlichen Lösungen. Vereinbaren Sie bitte unter der Telefonnummer 0800 / 81 81 333 oder 0163 – 48 13 868 einen Termin bei mir. Auch können Sie mich per Email erreichen. Soweit Sie mich mit der Vertretung Ihrer Scheidungsangelegenheit beauftragen, bekommen Sie von mir bei weiteren Kosten die Erstberatungsgebühr verrechnet. Auch berechne und kläre ich auf Wunsch für Sie, ob Sie die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erfüllen.